Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Gesetsammlung 
das Fürstenthum Fem älterer Linie. 
(Ausgegeben den 20. uen 1871) 
  
10. Negierungsveroronung vom 14. April 1871, 
die Ausführung der Gemeindeordnung vom 25. Januar 1871 
belresfend. 
Zur Ausführung der Gemeindeerdnung vom 25. Jannar 1871 wird mit Sere- 
nissimi Höchster Genehmigung Felgendes verorduet: 
Auf die Einführung bezügliche Vorschriften. 
Die Gemeindeordnung wird mit dem 1. Augusl 1871 in allen Gemeinden des 
Landes eingeführt und es ist dafür zu sorgen, daß bis dahin die in dem zweiten Ab- 
schnitte der Gemeindeordnung unter III. B. vorgeschriebenen Gemeindebehörden hergestellt 
werden. 
5. 2. 
Zu diesem Behnfe ist sofort nach Bekanntmachung dieser Verordnung wegen Auf- 
stellung der Listen der Stimmberichtigten, Beschlußfassung über das Bürgerrecht und 
Vornahme der Wahlen das in den Artikeln 161 ff. geordnete Verfahren einzuschlagen 
und es werden die auf Umfang und Bildung der Gemeindebezirke, sowie auf obiges 
Verfahren bezüglichen Vorschriften der Gemeindeordnung schon jetzt in Kraft gesetzt. 
In Gemeindebezirken, welche nicht über 2500 Einwohner umfassen, ist bei Berech- 
nung der zur Beschlußfassung über das Bürgerrecht und zu den ersten Wahlen erforder- 
lichen Stimmen mit Rücksicht darauf, daß die Einkommensteuer-Veranlagung für das 
laufende Jahr noch nicht abgeschlossen ist, neben der neuen Grundsteuer der im Jahre 
1870 entrichtele Betrag der Einkommensteuer zu Grunde zu legen. 
Anlangend die in Ari. 161 ’*mi Listen der Stimmberechtigten, so sind in 
dieselben auch in den Städien alle Diejenigen aufzunehmen, welche nach den Wn 
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