Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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der Gemeindeordnung in solchen Gemeinden, wo ein Bürgerrecht nicht existirt, das Slimm- 
recht auSüben (Art. 22,2,0.) 
8. 4. 
Die Wahl des Gemeindevorstandes, welche für jedes Mitglied getrennt vorzunehmen 
ist (Arl. 86 der Gemeindeordnung) hat der Wahl des Gemeinderathes vorauszugehen. 
Soweit dergleichen Wahlen an dem nämlichen Tage vorgenommen werden sollen, 
an welchem die Beschlußfassung über das Bürgerrecht erfolgt, sind in der zu erlassenden 
Bekanntmachung die Bestimmungen des Art. as zu berücksichtigen. 
Gemeinden unter 300 Einwohnern. ger- darauf, ob sie von der Wahl eines 
Gemeinderathes absehen wollen, einen besonderen an zu richten. (Art. 10 und 59 
der Gemeindcordnung). Wird diese Frage bejaht, so ist sich auf die Wahl des Gemeinde- 
vorstandes zu beschränken und außerdem zunächst auf ein Jahr ein besonderer Vorsihender, 
sowie ein Stellvertreter desselben für die Leitung der Gemeindeversammlungen zu wählen. 
(Art. 53, Schlußsah). Der gefaßte Beschluß ist dem Landrathsamte anzuzeigen und zur 
Errichtung von Ortsstatuten zu verschreiten. 
Beschwerden gegen das erstmalige Wahlverfahren sind auf dem platten Lande bei 
demjenigen, welcher die Wahlen geleitet hat, anzubringen und von diesem ohne Weiteres 
mit den Akten an das Landrathsamt abzugeben, welches ebenso wie in dem in Art. 93 
der Gemeindeordnung gedachten Falle über die Gültigkeit des Wahlverfahrens enlscheidet. 
Auhßerdem hat das Landrathsamt bei den ersten Wahlen des platten bandes über 
die vorgebrachten Ablehnungsgründe in erster Instanz zu entscheiden und über die Bestä- 
tigung des Gemeindevorstandes Entschließung zu fassen. 
In den Städten verlritt bei den ersten Wahlen die Stelle des Gemeinderathes 
der Stadtrath. 
8. 7. 
Bei Berechnung der Amtszeit der Gewähllen wird angenommen, daß sie vom 
Anfange des Jahres 1871 an in den Dieust getreten seien. Diejenigen Mitglieder des 
Gemeinderathes, welche nach Art. 64 der Gemeindearonun mit dem Schlusse des Jahres 
1872 auszuscheiden haben, werden sofort durch das Loos beslimmt. 
Nach Beendigung der Wahlen für beide Gemeindebehörden sind in jeder Gemeinde 
Becheihiss der Gewähen in tabellarischer Form anzulegen, welche neben dem vollstän- 
digen Namen und Stand der Gewählten, genau de von welchem ab die Wahl zu 
rechnen ist, sowie den Endpunkt ihrer Gültigkeit enthalten müssen. Abschriften dieser 
Verzeichnisse sind dem Landesausschusse mitzutheilen. 
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Mit Einführung der hemeindrordung beginnt die Wirksamkeit der auf dem 
Grunde #essten gewählten Gemeindebehörden 
e biöherigen Gemeindebeamten, senet sie nicht wieder gewählt werden, kreten 
vom 1. r* d. J. ab außer Thätigkeit, vorbehältlich jedoch der ihnen in Ark. 165 
der Gemeindcordnung unter gewissen Voraussetzungen zugesicherten Ansprüche auf Ent-
	        
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