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der Gemeindeordnung in solchen Gemeinden, wo ein Bürgerrecht nicht existirt, das Slimm-
recht auSüben (Art. 22,2,0.)
8. 4.
Die Wahl des Gemeindevorstandes, welche für jedes Mitglied getrennt vorzunehmen
ist (Arl. 86 der Gemeindeordnung) hat der Wahl des Gemeinderathes vorauszugehen.
Soweit dergleichen Wahlen an dem nämlichen Tage vorgenommen werden sollen,
an welchem die Beschlußfassung über das Bürgerrecht erfolgt, sind in der zu erlassenden
Bekanntmachung die Bestimmungen des Art. as zu berücksichtigen.
Gemeinden unter 300 Einwohnern. ger- darauf, ob sie von der Wahl eines
Gemeinderathes absehen wollen, einen besonderen an zu richten. (Art. 10 und 59
der Gemeindcordnung). Wird diese Frage bejaht, so ist sich auf die Wahl des Gemeinde-
vorstandes zu beschränken und außerdem zunächst auf ein Jahr ein besonderer Vorsihender,
sowie ein Stellvertreter desselben für die Leitung der Gemeindeversammlungen zu wählen.
(Art. 53, Schlußsah). Der gefaßte Beschluß ist dem Landrathsamte anzuzeigen und zur
Errichtung von Ortsstatuten zu verschreiten.
Beschwerden gegen das erstmalige Wahlverfahren sind auf dem platten Lande bei
demjenigen, welcher die Wahlen geleitet hat, anzubringen und von diesem ohne Weiteres
mit den Akten an das Landrathsamt abzugeben, welches ebenso wie in dem in Art. 93
der Gemeindeordnung gedachten Falle über die Gültigkeit des Wahlverfahrens enlscheidet.
Auhßerdem hat das Landrathsamt bei den ersten Wahlen des platten bandes über
die vorgebrachten Ablehnungsgründe in erster Instanz zu entscheiden und über die Bestä-
tigung des Gemeindevorstandes Entschließung zu fassen.
In den Städten verlritt bei den ersten Wahlen die Stelle des Gemeinderathes
der Stadtrath.
8. 7.
Bei Berechnung der Amtszeit der Gewähllen wird angenommen, daß sie vom
Anfange des Jahres 1871 an in den Dieust getreten seien. Diejenigen Mitglieder des
Gemeinderathes, welche nach Art. 64 der Gemeindearonun mit dem Schlusse des Jahres
1872 auszuscheiden haben, werden sofort durch das Loos beslimmt.
Nach Beendigung der Wahlen für beide Gemeindebehörden sind in jeder Gemeinde
Becheihiss der Gewähen in tabellarischer Form anzulegen, welche neben dem vollstän-
digen Namen und Stand der Gewählten, genau de von welchem ab die Wahl zu
rechnen ist, sowie den Endpunkt ihrer Gültigkeit enthalten müssen. Abschriften dieser
Verzeichnisse sind dem Landesausschusse mitzutheilen.
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Mit Einführung der hemeindrordung beginnt die Wirksamkeit der auf dem
Grunde #essten gewählten Gemeindebehörden
e biöherigen Gemeindebeamten, senet sie nicht wieder gewählt werden, kreten
vom 1. r* d. J. ab außer Thätigkeit, vorbehältlich jedoch der ihnen in Ark. 165
der Gemeindcordnung unter gewissen Voraussetzungen zugesicherten Ansprüche auf Ent-