8. 14.
Die hiernach bei der ersten Wahl noch vorligende Ungewißheit über die Zeslslellung
der Besoldung kann in Gemeinden, deren Geschäftaumfang die Thätigkeit der Vorstände
aueschließlich oder doch in sehr beträchtlicher Auodehnung beansprucht, namentlich also in
den Slädten, von den zum Bürgermeister., bezüglich Gemeindevorsteheramte Gewählten
zwar als ein Grund zur Ablehnung der definitiven Annahme des Amtes geltend gemacht
werden; aber von der mindestens provisorischen Uebernahme des lebteren kann jener Grund
allein nicht befreien und es kann nur beansprucht werden, daß mit Rücksicht auf Art. 88
a (Gemeindeoronung durch den Gemeinderath und event. durch die Landesregierung, be-
glich den Vandesausschuß darüber baldigst Entscheidung erfolge, ob nach Maßgabe der
bsochungotessielung (6. 13) die Annahme des Amtes dem Gewählten ohne zu große
Venachtheiligung in seinem eigentlichen Berufsgeschäfte angesonnen werden kann.
8. 15.
Die nach Art. 164 der Gemeindeordnung vorzunehmende provisorische Feststellung
der Bürgerrechtogebühr, welche sich innerhalb der in Arl. 33 der Gemeindeordnung ge-
zogenen Grenzen zu halten hat, bedarf in den Städten der Genehmigung der Negierung,
auf dem platten Lande der des Landrathsamtes. Alobald nach dem Eintrilte seiner Wirk-
samkeit hat der Gemeinderath über die definitive Feststellung deo urgerrechsgecdeo Be-
schluß zu fassen und entsprechendes Statut aufzustellen. Es ist aber der Betrag, um
welchen die solchergestalt festgesetzte Burerrechtsgebahr hinter der provisorisch festgestellten
zurücksteht, denjenigen, welche die provisorische Gebühr begahlt haben, zurückzugewähren.
Die orlsstatutarisch bereils feststehenden Einkaufsgelder treten insoweit, als sie den
in Art. 34 der Gemeindeordnung angegebenen höchsten Saß übersteigen, mit dem Tage
der Einführung der Gemeindeordnung außer Kraft und es sind dafür neue stalularische
Vorschriften zu entwerfen.
§. 16.
Gemeindeleistungen, welche für das Jahr 1871 auf Grund der bisherigen Gesetze bei
dem Erscheinen dieser Verordnung bereilo ausgeschrieben sind, dürfen von den durch die
Ausschreibung betroffenen Betheiligten erhoben werden, auch wenn das dabei beobachlete
erfahren mit den in den Arlikeln 130 bis 145 der Gemeindeordnung enthaltenen
Grundsätzen nicht übereinstimmt.
S. 17.
Soweit von den bisherigen Gemeindeverwaltungen Voranschläge über den Gemeinde-
haushalt auf das Jahr 1871 bereits legal festgestellt sind, haben die neuen Gemeinde-
behörden dieselben auszuführen.
8. 18.
Für Herftellung angemessener Geschäftslokale der Gemeindebehörden, namentlich an-
ständiger Zimmer für den Gemeinderath, in welchem auch für die Zuhörer ausreichender
Raum vorhanden sein muß (Art. 123 der Gemeindeordnung), ist zeitig zu sorgen.