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ist. Insbesondere soll die durch die Gemeindcordnung erfolgle Erweiterung der polizei-
lichen Competenz der Gemeinden eine entsprechende Verechtigung zum Strafgelderbezuge
nicht zur Folge haben.
Zu Art. 20.
Es ist nicht beabsichtigt, diejenigen, welche im Gemeindebezirke ihren wesentlichen
Aufenthalt in selbstsländigen Verhältnissen haben, gleichzeitig aber mil unbewohnbarem
Grundbesib daselbst angesessen sind, von der Gemeindemitgliedschaft auszuschließen, es ist
e unter „Grundbesih" im Sinne dieses Artikels „bewohnbarer Grundbesitz“ zu
verstehen.
.
Zu P7 23.
Wie aus Art. 63, 76 und 88 hervorgeht, gehört zu den Verpflichtungen der
Gemeindemilglieder, dafern ein Bürgerrecht am Orte nicht bestleht und unter der Voraus-
setzung, daß sie ihren ständigen Wohnsih im Gemeindebezirke haben, auch die Pflicht zur
Uebernahme von Gemeindeämtern.
H. 28.
Zu Art. 33.
Die bei Erlangung des Bürgerrechls zeither zur Landeskasse und zum Kirchkasten
entrichteten Abgaben sind durch Art. 33 nicht aufgehoben; sie sind jedoch in den danach
sestzustellenden Betrag des Bürgergeldes mit einzurechnen.
§. 29.
Zu Art. 46, 66 und 161.
In Gemeindebezirken, welche nicht über 2500 Eimwohner umfassen, ist in den
Listen der Stimmberechtigten der Vetrag der direkten Steuern, welche jeder E
ligte entrichtet, bei dessen Ramen in einer besonderen Spalte anzugeben und ebenfalls in
einer besonderen Spalte die Za ahl der ihm zustehenden Stimmen ausguwersen. Das
Schema einer solchen Liste enthält der Anhang unter 7.
8. 30.
Zu Art. 83.
In der Regel übt der Vorsihende des Landesausschusses im Namen desselben das
Recht der Bestätigung der Wahl der Gemeindevorstandsmitglieder aus. Nur dann,
wenn er die Bestätigung versagen zu müssen glaubt, hat er zuvor den Landcoausschuß
zu hören.
5. 31.
Zu Art. 95 und 101.
Soweit zufolge der zeitherigen Gesebgebung und der errichteten Ortsstatute in
den Städten bei gewissen Angelegenheiten die Mitwirkung der Stadlverordneten stalizu-
finden hat, tritt an deren Stelle der Gemeinderath.
Anlangend die durch die zeitherige Gesetzgebung und die bestehenden Ortsstatute
den Stadträthen zugewiesenen Geschäfte, so gilt als Regel, daß dieselben, soweit es sich