8. 34.
Zu Art. 95, 117, 125,
Gemeinderath und Gemeindevorstand haben * P!R zu berathenden Gegenstände
sich thunlichst freundlich zu vereinbaren. Damit zum wahren Wohle der Gemeinden ein
Möglichst einträchtiges Zusammenwirken beider Behörden slattfinde. hat insbesondere der
Gemeinderath sich stets daran zu erinnern,
daß in der Regel alle bei ihm zur Beschlußfassung zu bringenden Gegen-
stände von dem Gemeindevorstande an ihn gelangen sollen (Art. 95 der
Gemeindeordnung),
2) daß er, wenn auch ohne solche Vorlage des Vorstandes Gegenstände bei ihm
zur Berathung kommen, doch stets vor der Beschlußfassung mit dem Vor-
stande sich zu benehmen hat (Art. 95),
3) daß der Vorstand zu allen Versammlungen des Gemeinderathes eingeladen
erden z (Art. 117 der Gemeindeordumg) und daß ihm dabei stelo
6 seiner Ansichten freisteht (Art. 95).
nsefährscher hcen zwischen beiden Vehörden ist möglichst zu vermeiden,
vielmehr sind gegenseitige Miltheilungen in der Regel nur durch Nandbeschlüsse zu
bewirken *6 125 der Gemeindeordnun
n Städten wird die Errichtung besonderer Geschäftsordnungen empfohlen (Art.
126 der v
Greiz, den 14. April 1871.
Fürstlich Reuß. Pl. Landesregierung das.
Meusel.
Bruno Merz.