Der Rest des asservirten Geldes wird auf Kosten des Gefangenen an die
Polizeibehörde des Aufenthaltsorle gesandt, welche zu weiteren Jahlungen an
den Entlassenen vor Ablauf der Strafzeit nur in so weit ermächtigt ist, als
sie die Ueherzengung von der Angemessenheit der beabsichtigten Verwendung
ewinnen
4) Von der erfafgten Entlassung wird Seitens der Anstaltsverwaltung zu den
Untersuchungsakten Nachricht gegeben, außerdem aber unter Zufertigung einer
Abschrift des Entlassungsausweises der Polizeibehörde des Aufenthaltsorts
sowie ben kandrathegmee Mittheilung gemacht.
der Gesangene innerhalb der vorgeschriebenen Frist an dem
Aufenteht nicht ein, so ist Seitens der Ortspolizeibehörde des lehleren
nach Maßgabe des F. 13 dieser Verordnung zu verfahren.
8. 10.
Der vorläufig entlassene Gefangene tritt mit dem Tage der Enllassung und bis
zum Ablaufe der in dem Straferkenntnisse festgesetzten Straszeit unter spczielle polizeiliche
Controle, welche den Zweck hat, ihn fortdauernd und in wirksamer Weise von dem
Mißbrauche der ihm durch die Entlassung zu Theil gewordenen Vergünsligung abzuhallen,
welche aber nicht in der Weise ausgeübt werden soll, daß der Entlassene dadurch in seinem
Fortkommen behindert oder der öffentlichen Verachtung ausgesetzt wird.
S. 11.
Die Controle wird durch die Ortspolizeibehörde des jedesmaligen Aufenthaltsorte
§5. 9 Nr. 2 und §. 12) beziehentlich unter Aussicht der vorgeseblen Polizeibehörde
ausgeübt.
Die Polizeibehörden haben dabei die in §. 10 aufgestellten allgemeinen Grund-
sätze zu beobachten, übrigens aber nach eigenem pflichtmäßigen Ermessen zu versahren.
Sie sind namentlich befugt, dem Entlassenen, soweit dies erforderlich scheint, vorüber-
behend voch andere Seschrinkungen als diejenigen aufzuerlegen, welche in Gemäßheit
ft. 1 und 3 des Strafgesetbuchs Ginsichtih der nach verbüßter Strafe
-o6 hrci, gestellten 25 zulässig sind
e Auferlegung derartiger besonderer Veschränkungen erfolgt mittelst protokollarischer
criff an den Entlassenen.
F. 12.
Kraft der gegenwärtigen Verfügung unterliegt der Entlassene der besonderen Be-
schränkung, daß er ohne orkspolizeiliche Erlaubniß siuen, „Aufentalt auf länger als
48 Stunden nicht verlassen und an einem anderen Orte ohne Erlabuiß. ner Orts-
polizeibehörde dieses letzteren auf länger als 48 Stunden Mchtsine nehmen
ie eine wie die andere Erlaubniß ist unter persönlicher Gestellung P die Orts-
polizeibehörde und Vorzeigung des Entlassungsausweises (S. 9, Nr. 2) nachzusuchen.
Die Erlaubniß ist zu versagen, wenn Grund zu der Annahme vorliegt, daß der
Entlassene dieselbe zur Verübung neuer Rechtsverlehzungen mißbrauchen oder dadurch einem
ungeordneten Leben werde zugeführt werden.