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für vorläufig entlassene Strafgefangene.
1) Der vorkäustg, entlassene Skrattefongene steht mir- spezieller polizeilicher Con-
trole und hat sich allen Maßregeln, welche die Ortspolizeibehörde zur Aus-
übung der letztern vorzuschreiben für uneen lrrchte, unweigerlich zu fügen.
2) Der Entlassene darf ohne ortspolizeiliche Erlaubniß den Ort auf länger als
48 Stunden nicht verlassen und von einem anderen Orte nicht ohne Erlaubniß
der Onspallzeibeherde dieses letzteren auf länger als 48 Stunden Aufenthalt
nehme
z Vie ortspolizeiliche Erlaubniß zum Verlassen des Aufenthaltsortes, sowie
zu jedem neuen Aufenthalte ist unter persönlicher Gestellung vor die Orts-
polizeibehörde und Vorzeigung des Entlassungsausweises nachzusuchen.
3) Entlassene Strafgefangene, welche an dem Aufenthaltsorte innerhalb der vor-
geschriebenen Frist nicht eintreffen, oder sich demnächst ohne ortspolizeiliche Er-
laubniß auf länger als 468 Stunden von demselben oder von dem spätern Auf-
enthaltsorte entfernen, oder von der erhaltenen Erlaubniß sich an einen andern
Ort begeben zu dürfen, nicht in der vorgeschriebenen Weise Gebrauch machen,
haben sosortige steckbriefliche Verfolgung, resp. nach Lage der Umständen den
Widerruf der Entlassung zu gewärligen. Der letere kann auch erfolgen, wenn
der Entlassene ohne obrigkeitliche Erlaubniß einen neuen Musen#iat nimmt.
4. Der Widerruf ist außer in den vorstehenden Fällen zu gewärtigen, wenn
der Entlassene
u) sich arbeitsschen bber ttunksüchtig zeigt oder durch sonftiges ungeordnetes
Verhalten Ansto
b) mit dlberüchtgte, in. Umgang pflegt oder bei denselben Wohnung
nimmt, oder
J) einen bestimmten Lebenserwerb nicht nachzuweisen vermag.
16. Regierungsverordnung vom 7. Juli 1871,
Nachtrag zur Impfordnung vom 18. Mai 1838
betreffend.
Im Hinblick auf die bei dem Auftreten der Matternkrankheit vorhandene Gefahr der
Ansteckung durch ungeimpfte Kinder in der Schule, sowie zur Vermeidung der hieraus er-
wachsenden störenden Unterbrechungen des Schulunterrichts wird als Nachtrag zur Impf-
ordnung vom 18. Mai 1858 mit Höchstlandesherrlicher Genehmigung hierdurch das
Folgende verorduet:
1.
Beim Eintritt der Kinder in die Schule ist von den Lehrern der Nachweis über die
erfolgte Impfung der Kinder zu erfordern.
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