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19. Regi s-Bekanntmachung vom 7. August 1871,
die Anwendung der Vorschriften der Maaß= und Gewichtsordnung vom
17. August 1868 bei Erhebung und Controlirung der Branntweinsteuer
betreffend.
Nach der Maah. und Gewichtsordnung für den Nordbechen Bund vom
17. August 1868 dürfen vom Beginn des nächsten Jahres an beim Zumessen und
Zuwägen im öffeutlichen Verkehr nur in Gemäßheit der neuen Maaß-- und Geniche.
ordnung gestempelte Maaße, Gewichte und Waagen angewendet werden.
Zur Ausführung dieser Vorschrift in Beziehung auf die Erhebung und Con-
trolirung der Brauntweinsteuer und die Gewährung der Steuervergütung bei der Ausfuhr
von inländischem Branntwein werden folgende Bestimmungen getroffen:
1) Die in den Brennereien vorhandenen bereits verneisenen oder noch vor dem
Januar k. J. zur Vermessung gelangenden Brennereigeräthe und Gefäße sollen von
den Brennereibesitzern nach näherer Beslimmung der Stenerbehörde mit der Bezeichnung
des Rauminhalls nach Preußischen Quarten und nach Lilern und Literzehnteln versehen
2) Der Rauminhalt der nach dem 1. Jannar k. J. vermessenen Brennerei-
heräthe und Gefäße ist ausschließlich nach Litermaaß zu ermitteln und in vollen Litern
anzugeben.
zus 3) Vom 1. Jannar 1872 ab sind sämmtliche Anmeldungen, welche den Steuer-
behörden Behufs Erhebung und Kontrolirung der Branntweinstener oder Behufs Ge-
währung der Steuervergütung bei der Ausfuhr von inländischen Branntwein zu machen
sind, nur unter Anwendung der in der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August
1868 zugelassenen Maaßbezeichnungen abzugeben. Diese Vorschritt findet uch auf die-
jenigen Betriebsdeklarationen Anwendung, welche vor dem i Jannar k. J. abgegeben
werden, 4%% aber auf den Betrieb vom 1. Januar k. J. ab beziehen.
Mit dem 1. Januar k. J. tritt an die Stelle des für die Ammeldung über
L##nnas-anifide für welche die Steuervergütung beansprucht wird, vorgeschriebenen
Muslers, das aus der Anlage ersichtliche Formular.
Greiz, den 7. August 1871.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung daf.
Meufel.
Bruno Mexz.