Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

Verlin, den 26. Juni 1872. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
die Bestellung der Postanweisungen und der zugehörigen Geldbeträge. 
Zur Erleichterung des Verkehrs sollen fortan allgemein die Beträge auf Yost- 
anweisungen an Adressaten im Ortsbezirke zugleich mit den Postanweisungen 
durch die bestellenden Boten sämmtlicher Reichs-Postanstalten abgetragen werden. Eine 
Abholung der Postanweisungsbeträge von der Post kann demnächst nur noch in den 
Fällen stattfinden, wenn nach Abgabe der vorgeschriebenen Erklärung auch die Postan- 
weisungen selbst von der Post abgeholt werden. Für die Ueberbringung einer jeden von 
weiterher eingegangenen Postanweisung nebst dem zugehörigen Geldbetrage wird all- 
hemein eine Gebühr von 1½5 Gr. bz. 2 Kr. erhoben; wo bisher höhere Gebührensätze 
Anwendung gefunden haben, werden dieselben entsprechend ermäßigt; gebührenfreie 
BVestellungen finden nicht mehr statt. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrü.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.