Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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unermittelt so ist die Einleitung des gegen ausgewanderte Militairpflichtige 
angeordneten Verfahrens von dem Givil- Vorsihenden der Kreis-Ersatz--Kom- 
mission desjenigen Ortes zu veraulassen, in welchem der Militairpflich- 
tige sein besehliches Domizil hat. Für die im §. 20 üd 4 gedachten, 
sowie die im F. 20 zub 2 und 3 angeführten Militairpflichtigen, sofern sie 
im Inlande kein Domizil besitzen, liegt diese Pflicht dem Civil-Vorsithenden 
der Kreis-Ersatz-Kommission desjenigen zeuchebungebcgire ob, in welchem die- 
Helben gestellungopflichtig sind (es. 8. 1 
2. Sobald der Antrag 
g wegen Einleitung. gerichtlichen Verfahrens formirt fti, 
5 der Civil-Vorsitzende der betreffenden Kreis-Ersatz-Kommission die Kreis- 
Ersatz-Kommission des Geburtsorts davon vorläufig zu benachrichtigen. 
Ist während derjeuigen Zeit, in welcher ein Militairpflichtiger in den 
Stammrollen, bez. in den alphabetischen und Restanten-Listen geführt werden 
muß, ein Wechsel des Domizils eingetreten, so versteht es sich von selbst, daß 
der Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersah-Kommission des letzten Domizils von der 
ihm zugegangenen Venachrichtig gung der Kreis-Ersatz-Kommission des früberen 
Domizils Behufs Streichung in den Listen Mittheilung zu machen hat. 
In der Stammrolle und alphabetischen Liste bez. Restantenliste des lehten Do- 
mizils darf der Name des betreffenden Militairpflichtigen erst nach beendetem 
gerichtlichen Verfahren gestrichen werden. 
Beorderung und Gestellung * Militairpflichtigen vor die 
K 
1. 
2. In 
reis-Ersatz-Kommission. 
Der Civil-Vorsiczende der Kreis-Ersatz-Kommission beauftragt die Behörden, 
welche die Stammrollen zu führen haben, unter Rückgabe derselben, die Vor- 
ladung der Militairpflichtigen zum Muslerungstermine zu veranlassen und für 
deren rechtzeitige Gestellung vor die Kreis-Ersatz--Kommission zu sorgen. 
Außerdem macht er in seinem Aushebungs-Bezirk den Geschäfts-Plan für 
die Kommissionen zu wiederholten Malen bekannt und beordert dabei zugleich 
alle zur Gestellung verpflichteten Militairpflichtigen zum Erscheinen im Mu- 
sterunge-Termin. 
Folge dieser Beorderung müssen sich alle in den alphabetischen Listen und 
Restantenlisten verzeichneten Militairpflichtigen einschl. der disponibel Geblie- 
benen an den bestimmten Ort zur Musterung und zwar so lange alljährlich 
stellen, bis sie entweder einem Truppentheil zur Ableistung der geseglichen 
Dienstpflicht überwiesen oder durch Empfang eines der in den 85. 35, 4 
und 49 bezeichneten Scheine Seitens der Deparlements-Ersatz--Kommission ""v 
durg einen entsprechenden Vermerk in ihrem Geslellungs-Al#test (F. 76,, und 
7 al. 4) von der Wiederholung der Gestellung entbunden sind. 
Scuten Militairpflichtige, welche in die Stammrollen gehören, sich bis 
dahin noch nicht gemeldet Keien und noch nicht aufgenommen sein, so müssen 
sie sich zu diesem Behuf sogleich bei den Ortsbehörden anmelden und ebenfalls
	        
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