Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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aus einer Correspondenzkarte oder sonstigen bloßen Adresse bestehen, welche aus Carton- 
papier oder mindestens aus einem Viertelbogen Papier hergestellt sein muß. 
Auf dem Begleitbriefe muß die außere Beschaffenheit der Sendung (eine Kiste Erfordernise 
bloß, eine Kiste in Leinen, ein Faß u. s. w.) bezeichnet und, wenn der Werth angegeben uesGeegiel 
ehe 
wird, auch die Werthangabe enbauen sein. Wegen der rocommandirten Packete sie 
Abs. 
8. 17 
II Die Begleitbriefe zu Packeten mit Werthangabe müssen mit einem Abdruck 
desjenigen Petschafts in Siegellack versehen werden, welches zur Versiegelung des Packets 
enuht ist. 
Die Begleikbriefe zu Packelen ohne Werthangabe brauchen mit einem Siegel- 
oder Stempelabdruck überhaupt nicht versehen zu werden. 
1 Zu einem Begleitbriefe können zwar mehrere Packete gehören, jedoch nicht zu- Mebrer VLa- 
gleich Packete wi und solche ohne Werthangabe. e Ws 
hören mehrere Packete mit Werthangabe zu einem Begleitbriese, so muß 
auf demselben *“ Werth eines jeden Packels besonders angegeben sein. 
Die Bezeichunng (Signatur) Packets muh die wesenllichen Angaben der Bezelchnung. 
Adresse enthalten, so daß nöthigenfalls das Packet auch ohne Begleitbrief bestellt werden 
II Die Signatur muß haltbar sein; dieselbe muß thunlichst unmittelbar auf der 
Verpackung angebracht werden. Ist solches nicht möglich, so sind Fahnen von Pappe, 
Pergamentpapier, Holz oder sonfligem festem Material zu benutzen. 
Wenn die Signatur nicht auf die Sendung selbst, sondern astei ein Stück 
Papier geschrieben wird, so muß dieses der banzen Fläche nach aufgeklebt werden 
I Wemn der Werth einer Sendung Peeben werden soll, so muß *rn*- bei Werthangabt. 
Briefen auf der Adresse, und bei anderen Sendungen sowohl auf der Adresse des Be- 
öleitbrieses, als auf dem dazu gehörigen Packete bei der Signatlur ersichtlich gemacht 
werden. 
II Die Angabe des Werths einer Sendung hat in der geseblichen Münzwäh- 
rung zu erfolgen. Der angegebene Betrag soll den gemeinen Werth der Sendung nicht 
übersteigen. Besteht eine Sendung aus fremden Geldsorten oder aus Goldmünzen, so 
hat der Aufgeber die Neduetion vorzunehmen und danach den Werth der Sendung auf 
der Wsse auszudrücken. 
Il! Bei der Versendung von rourehabenden Papieren und Documenten ist der 
Courswerth, welchen dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von 
hypothrkarischen Papieren, Wechseln und ähnlichen Documenten derjeuige Betrag anzu- 
geben, welcher zur Erlangung einer rechlögültigen neuen Ausfertigung des Documents, 
oder zur Beseitigung der aus dem Verluste entstehenden Hindernisse, die verbriefte Forderung 
einzuziehen, voraussichtlich zu verwenden sein würde. Ist aus der Werthangabe zu ersehen, 
1.
	        
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