Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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5. 7. 
Pachter von ausschließlichen Braugerechtigkeiten haben an den Verpachter für die 
Dauer der Pachtung nur einen Anspruch auf Gewährung der Entschädigungsrente resp. 
der Zinsen vom Cnischädigungskapitale. Es ist ihnen aber auch gestattet, das ganze 
Pachtverhältniß aufzulösen, nur muß dann die desfallsige Erklärung binnen 3 Monaten 
nach Publikation dieses Geeten erfolgen 
Kblselon. d# und Baurrechle. 
Die Ablösung der in F. 8, Nr. 1 **§P5„ der Bundeßgewerbeordnung bezeichneten 
Zwangs= und Bamrrechte erfolgt blos auf den Antrag der Zwangs= und Bannpflichtigen. 
Der Staat oder die Gemeinde können jedoch für die Pflichtigen die Ablösung beantragen, 
wenn sie die Entschädigung der Berechtigten übernehmen. Sind Bewohner eines Orts oder 
Distrikto vermöge ihres Wohnsitzes dem Zwangs- und Bannrechte unterworfen, so steht 
nicht den einzeluen Pflichtigen, sondern nur den Gemeinden, von letzteren jedoch jeder Ge- 
meinde für sich, der Antrag auf Ablösung zu- 
Die Entschädigung fr den R eines abgelest Swange- und Banrrechts 
wird nach den Vorschriften in F. 6 ff. des Gesetzes 27. April 1868, die Entschä- 
digung für den Wegfall geniser Verbietungsrechte anefend, in einer jährlichen Rente 
berechnet. In gleicher Weise und gemeinschaftlich mit ihr ist die Entschädigung für solche 
Abgaben und Leistungen zu berechnen, welche in Beziehung auf die abgelösten Rechte 
von deren Inhabern zu enkrichten sind. Sechs Wochen nach endgültiger Feststellung der 
Renten sind die abgelösten Rechte erloschen, wenn unter den Betheiligten ein Anderes 
nicht vereinbart wird. 
8. 10. 
Von dem Zeilpunkte des Erlöscheus der Rechte ab begiunen die Renten zu lanfen. 
Es * dieselben von denjenigen aufzubringen, auf deren Antrag die Ablösung er- 
folgt 
F. 1 
Die Renten können von dem #.nh#e zu jeder Zeit durch Zahlung des 
zwanzigfachen Betrages abgelöst werden. Auf seinen Autrag tritt auch, soweit dieß na 
den Bestimmungen des Gesetzes über Errichlung einer Landrentenbank zulässig ist, 
und sofern der letztern eine genügende hypothekarische Sicherheit geboten werden kann, 
Ueberweisung der Rente an die Landrentenbank ein, wogegen diese dem Verechtigten den 
fünfundzwanzigfachen Betrag in Landrentenbriefen gewährt. 
S. 12 
Als Ablösungsbehörden hat das Landrathsamt, jedoch für den Stadtgemeindebezirk 
Zeulenroda das Justizamt daselbst, für den Iustizamtsbezirk Burgk das IJustizamt Burgk 
zu fungiren. Für das Verfahren und hinsichtlich der freien Vergleiche sind m Ale 
meinen die der Natur der Sache nach anwendbaren Bestimmungen des Gese 
4. Mai 1852 maßgebend. Es sind jedoch die Termine und d sonstigen Pierallelnn 
regel mäßig am Site der Ablösungsbehörde abzuhalte 
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