Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

149 
Bestimmungen 
Ausführung des Gesehes veg u der Brausteuer vom 
.Mai 1 
  
Zur Aussuhrung des Gesehes wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 
1872 werden in Gemäßheit des §. 43 dieses Gesetzes die folgenden näheren Vorschristen 
ertheilt. 
1) Zu 8. 1. 
u. Unter „Getreide“ (Ziffer 1) ist Getreide aller Art, auch Mais und Buch- 
weizen zu verstehen, gleichviel ob diese Stoffe in Körnern oder belchreie, gemalzt und 
ungemalzt, trocken oder angefeuchtet Gprengh zur Waage gestellt we 
b. Grüne Stärke (5. 1 Ziffer 3 des Gesebes) ist die mit i-*- etränkte Roh- 
tärke, welche bei der Stärkebereitung nach oi Ablassen des überstehenden Wassers in 
den Absatzkästen verbleibt. Sie hat bei einem Wassergehalt von mindestens 30 bio zu 
33 Prozent die Konsistenz eines steifen Teiges, bildet zusammenhängende Massen und 
kann durch Druck mit der Hand zusammengeballt oder soust geformt werden, ohne daß 
dabei Wasser abfließt. 
ehlen dem als grüne Stärke augemeldeten Braustoffe die vorerwähnten Eigen- 
schaften * Zeit der Einmaischungs-Abfertigung (d. 20 des Gesetzes), so ist für deuselben 
die Versteuerung als trockene Stärke (§. 1 Ziffer 4) in Auspruch zu nehmen. In zweifel- 
haften oder streitigen Fällen ist vor Wassergehalt der Stärke durch Austrockuen an der 
Luft nach folgendem Verfahren festzustellen. Es wird eine Menge von etwa 20 bis 25 
Grammen Stärke abgewogen, auf einen Porzellanteller geschüttet, sodann zertheilt und 
während mehrerer Tage in gewöhnlicher Stubenwärme sich selbst überlassen. Die ausge- 
trocknete Stärke wird aus's Neue verwogen und der ermittelte Gewichtsunterschied im 
Verhältniß zu dem ursprünglichen Gewicht ergiebt den Wassergehalt der Stärke. Die 
Feststellung erfolgt durch die Hebestelle, welcher eine von den Aufsichtsbeamten und dem 
Brauer einzusiegelnde Probe, deren Gewicht sofort nach der Entnahme festzustellen, ein- 
zuteichen ist. 
. Zu den nicht näher benannten Macssurrogaten welche nach der Ziffer 7 im 
5. 1 der Gesetzes dem Steuersabe von 1 Thlr. 10 Sgr. unterliegen, gehören nur solche 
beim Brauen venwendete Stoffe, welche Lrcheerst Substanzen (wie Stärkemehl oder 
gährungsfähigen Juchr) als wesentliche Bestandtheile enthalten. Dahin sind unter andern 
zu rechnen: der Honig, sowie jede Art von Obst (frisch oder getrockuet), ferner zucker- 
oder startennehihaltge bPetasrthe insonderheit Rüben. 
gegen kann z. B. das Glycerin, welches neuerdings in wasserhell gereinigter 
Gestalt als sogenanntes „Sacharin“ dem Bier vielfach zur WWn des Geschmacks 
23•
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.