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zugesetzt wird, als ein Produkt aus khierischen Fetten ebensowenig zu den Malzsurrogaten
üczählt werden, wie eiwa der Hopfen, die Quassia oder ähnliche Bier-Würzmittel.
2) u 3.
Geslstellung Das der Vorstenerung zu Grunde zu legende Nettogewicht ist entweder durch
v’iene Verwiegung der Braustoffe allein oder in der Weise zu ermitteln, daß das Bruttogewicht
Vraustoffe der Maischpost festgestellt und von dewselben das nach der Enlleerung zu ermittelnde
Gewichl der Umschliehung abgezogen
Kommen in der Brauerei de rausiofte regelmäßig in Säcken von derselben
Beschaffenheit und Größe zur Waage, so sind Probeverwiegungen zulässig.
Bestehen in einer Brauerei besondere Einrichtungen, vermöge welcher die Brau-
stoffe unverpackt in Kasten oder sonstigen festen Behältern zur Waage abgelassen werden,
so ist dabei zu unterscheiden, ob ein solcher Kasten oder Behälter von der Waag
gerin ist, oder mit lebterer ein zusammengehörendes Ganze der Art bildet, gf n
Waage im Gleichgewicht steht, wenn keine Gewichte aufliegen und der Behälter leer ist.
In letzterem Falle ist selbstverständlich das jedesmal ermittelte Gewicht zugleich das
Nettogewicht, dessen Richtigstellung im Falle des Bedürfnisses durch sogenannte Tarir-
kästchen auf Kosten des Brauers zu sichern ist. Im ersten Falle dagegen ist das Gewicht
der Behälter jedesmal entweder vor ihrer Befüllung oder nach ihrer Entleerung besonders
festzustellen und von dem Bruttogewicht der Maischpost abzuziehen. Doch kann auch,
sofern eine Vertauschung oder Gewichtsänderung solcher Behälter entweder nach ihrer
Beschaffenheit nicht zu befürchten oder durch Anlehung amtlicher Identitätszcichen zu ver-
hüten ist, eine Tarirung derselben, vorbehaltlich periodischer Nachprüsungen, ein= für alle-
mal erfolgen. Der Brauereibesier hat alodann auf Verlangen der Steuerbehörde die
solcher Art ermittelte Tara auf dem Behälter selbst deutlich bezeichnen zu lassen und jede
demnächst etwa beabsichtigte Veränderung in der Größe oder Konstruklion des Behälters
der Steuerbehöde vorher schriftlich anzuzeigen. Das Ergebniß der Tarirungen wird von
den Aussichtobeamten im Brausteuerbuche (Musler G. Spalte „Sonstiger Revisionsbefund“)
beziehungoweise im „Mevifions-Nathhbagen (Nr. 15) vermerkt.
n ) 4.
— Die Gr#nasäbe su die Firation der Brausteuer enthält die Anlage I.
4) Zu
Steuerlrei· I. Die iim zur sleuerfreien Bereilung des Haustrunks erfolgt seilens der
’ dazu Verachig schriftlich bei der Steuerhebestelle des Wohnorts unter Angabe:
r Zahl der zum Haushalte gehörigen Personen über 14 Jahren,
[) vn Zeitraums, für welchen die Anmeldung gelten soll.
Die Anmeldung geschieht nach Maßgabe des anliegenden Musters A. in doppelter
– Ausferligung und kann sämmtliche zur steuerfreien Vereitung des Haustrunkes Berechtigte
derselben Ortschaft umfassen.
Die Ortsbehörde hat die Richtigkeit des angemeldeten Personenstandes auf der
Anmeldung zu bescheinig-
gehend angenommene Arbeiter oder Dienstleute werden, wenn sie im
Haughalte oet i Wohnung erhalten, zum Haushalte gerechnet.