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Bestimmungen
Ausführung des Gesehes veg u der Brausteuer vom
.Mai 1
Zur Aussuhrung des Gesehes wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai
1872 werden in Gemäßheit des §. 43 dieses Gesetzes die folgenden näheren Vorschristen
ertheilt.
1) Zu 8. 1.
u. Unter „Getreide“ (Ziffer 1) ist Getreide aller Art, auch Mais und Buch-
weizen zu verstehen, gleichviel ob diese Stoffe in Körnern oder belchreie, gemalzt und
ungemalzt, trocken oder angefeuchtet Gprengh zur Waage gestellt we
b. Grüne Stärke (5. 1 Ziffer 3 des Gesebes) ist die mit i-*- etränkte Roh-
tärke, welche bei der Stärkebereitung nach oi Ablassen des überstehenden Wassers in
den Absatzkästen verbleibt. Sie hat bei einem Wassergehalt von mindestens 30 bio zu
33 Prozent die Konsistenz eines steifen Teiges, bildet zusammenhängende Massen und
kann durch Druck mit der Hand zusammengeballt oder soust geformt werden, ohne daß
dabei Wasser abfließt.
ehlen dem als grüne Stärke augemeldeten Braustoffe die vorerwähnten Eigen-
schaften * Zeit der Einmaischungs-Abfertigung (d. 20 des Gesetzes), so ist für deuselben
die Versteuerung als trockene Stärke (§. 1 Ziffer 4) in Auspruch zu nehmen. In zweifel-
haften oder streitigen Fällen ist vor Wassergehalt der Stärke durch Austrockuen an der
Luft nach folgendem Verfahren festzustellen. Es wird eine Menge von etwa 20 bis 25
Grammen Stärke abgewogen, auf einen Porzellanteller geschüttet, sodann zertheilt und
während mehrerer Tage in gewöhnlicher Stubenwärme sich selbst überlassen. Die ausge-
trocknete Stärke wird aus's Neue verwogen und der ermittelte Gewichtsunterschied im
Verhältniß zu dem ursprünglichen Gewicht ergiebt den Wassergehalt der Stärke. Die
Feststellung erfolgt durch die Hebestelle, welcher eine von den Aufsichtsbeamten und dem
Brauer einzusiegelnde Probe, deren Gewicht sofort nach der Entnahme festzustellen, ein-
zuteichen ist.
. Zu den nicht näher benannten Macssurrogaten welche nach der Ziffer 7 im
5. 1 der Gesetzes dem Steuersabe von 1 Thlr. 10 Sgr. unterliegen, gehören nur solche
beim Brauen venwendete Stoffe, welche Lrcheerst Substanzen (wie Stärkemehl oder
gährungsfähigen Juchr) als wesentliche Bestandtheile enthalten. Dahin sind unter andern
zu rechnen: der Honig, sowie jede Art von Obst (frisch oder getrockuet), ferner zucker-
oder startennehihaltge bPetasrthe insonderheit Rüben.
gegen kann z. B. das Glycerin, welches neuerdings in wasserhell gereinigter
Gestalt als sogenanntes „Sacharin“ dem Bier vielfach zur WWn des Geschmacks
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