Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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II. Die Anmeldung (I.) dient zugleich als Aumeeldungsschen (5. 5 Absatz 2 des 
Gesetzes). Die Hebestelle hat denselben in der Regel auf e Dauer eines vollen 
Kalenderjahres beziehungsweise, wenn die nmdn“ erst im daee eines Jahres statt- 
findet, für den noch übrigen Theil des Kalenderjahres durch Vermerk auf der Anmeldung 
zu ertheilen. 
Der Anmeldungsschein kann jedoch nach der Bestimmung der Direktivbehörde dem 
Anmeldenden auch auf mehrere — und zwar auf höchstens 5 — hintereinander folgende 
Kalenderjahre ertheilt werden. Treten im Lause eines Jahres Umstände ein, durch welche 
die Steuerfreiheit gesetzlich ausgeschlossen wird, so hat der Anmeldende hiervon der Hebe- 
stelle sofort Anzeige zu machen. In solchem Falle erlischt die Berechtigung zur Steuer- 
freiheit mit dem Eintrikt der Veränderun 
Das eine Exemplar des Anmeldungsscheins erhält der Anmeldende oder, im 
Falle einer gemeinschaftlichen Anmeldung, der Vorstand der betreffenden Ortschaft, 
begiehungsweise diejenige Person, welche von dem Anmeldenden hierzu bezeichnet und 
auf beiden Exemplaren der Anmelrung anzugeben ist. Das andere Exemplar verbleibt 
der ebestue 
III. Die Aussichtseeamten halen von der Richtigkeit der Anmeldungen je nach 
der Bestimmung des Hauptamts entweder durchweg oder probeweise an Ort und Stelle 
Ueberzeugung zu nehmen und den Rerisionsbesund in Spalte 8 der Anmeldung zu 
vermerken. 
IV. Erlöschen Ammeldungeschrine welche auf mehrere Jahre ertheilt sind, zufolge 
Veränderungen des Personenstandes 2c. vor Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer, 
entweder ganz oder nur bezüglich einzelner Berechtigler, so sind dergleichen Scheinc wieder 
einzuziehen, beziehungsweise von der Hebestelle zu berichtigen. 
lach Ablauf eines Anmeldungsscheines kann derselbe von der Hebestelle durch 
Vermerk auf dem vorzulegenden und auf dem bei letzterer befindlichen abgelaufenen Scheine, 
unter kurzer Angabe der elwa eingetretenen Veränderung des Personenstandes und der 
Dauer der neuen Gültigfeitsfrist prolongirt werden. 
.. Die Verabreichung von Bier an solche vorübergehend angenommene Arbeiter 
oder Dienstleute, welchen keine Wohnung, sondern nur Lohn und Kost gewährt wird, 
gilt nicht als Ablassen gegen Entgelt im Sinne des §. 5 Abs. 3 des Gesetzes. Die 
Emtziehung der Steuerfreiheit in Folge Mißbrauchs (F. 5 Abs. 4 des Gesetzes auf be- 
stinunte Zeit erfolgt durch Beschluß des zuständigen Hauptamtes; dieselbe ist in der Regel 
nicht unter einem Jahre und nicht über fünf Jahre auszusprechen. Die Entziehung der 
Steuerfreiheit für immer erfolgt auf Antrag des Hauptamtes durch die Direkliobehörde. 
In beiden Fällen steht dem Bitheiligten das Recht der Beschwerde im geordneten 
Instanzenzuge zu. 
rd betreffend die Rückvergütung der Brausteuer bei Versendungen 3½ 
von Bie in das Ausland enthält die Anlage Il. — 
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Der Brauer, welcher auf Grund der Bestimmungen unter Ziffer 1 und 2 die Sestteng
	        
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