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II. Die Anmeldung (I.) dient zugleich als Aumeeldungsschen (5. 5 Absatz 2 des
Gesetzes). Die Hebestelle hat denselben in der Regel auf e Dauer eines vollen
Kalenderjahres beziehungsweise, wenn die nmdn“ erst im daee eines Jahres statt-
findet, für den noch übrigen Theil des Kalenderjahres durch Vermerk auf der Anmeldung
zu ertheilen.
Der Anmeldungsschein kann jedoch nach der Bestimmung der Direktivbehörde dem
Anmeldenden auch auf mehrere — und zwar auf höchstens 5 — hintereinander folgende
Kalenderjahre ertheilt werden. Treten im Lause eines Jahres Umstände ein, durch welche
die Steuerfreiheit gesetzlich ausgeschlossen wird, so hat der Anmeldende hiervon der Hebe-
stelle sofort Anzeige zu machen. In solchem Falle erlischt die Berechtigung zur Steuer-
freiheit mit dem Eintrikt der Veränderun
Das eine Exemplar des Anmeldungsscheins erhält der Anmeldende oder, im
Falle einer gemeinschaftlichen Anmeldung, der Vorstand der betreffenden Ortschaft,
begiehungsweise diejenige Person, welche von dem Anmeldenden hierzu bezeichnet und
auf beiden Exemplaren der Anmelrung anzugeben ist. Das andere Exemplar verbleibt
der ebestue
III. Die Aussichtseeamten halen von der Richtigkeit der Anmeldungen je nach
der Bestimmung des Hauptamts entweder durchweg oder probeweise an Ort und Stelle
Ueberzeugung zu nehmen und den Rerisionsbesund in Spalte 8 der Anmeldung zu
vermerken.
IV. Erlöschen Ammeldungeschrine welche auf mehrere Jahre ertheilt sind, zufolge
Veränderungen des Personenstandes 2c. vor Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer,
entweder ganz oder nur bezüglich einzelner Berechtigler, so sind dergleichen Scheinc wieder
einzuziehen, beziehungsweise von der Hebestelle zu berichtigen.
lach Ablauf eines Anmeldungsscheines kann derselbe von der Hebestelle durch
Vermerk auf dem vorzulegenden und auf dem bei letzterer befindlichen abgelaufenen Scheine,
unter kurzer Angabe der elwa eingetretenen Veränderung des Personenstandes und der
Dauer der neuen Gültigfeitsfrist prolongirt werden.
.. Die Verabreichung von Bier an solche vorübergehend angenommene Arbeiter
oder Dienstleute, welchen keine Wohnung, sondern nur Lohn und Kost gewährt wird,
gilt nicht als Ablassen gegen Entgelt im Sinne des §. 5 Abs. 3 des Gesetzes. Die
Emtziehung der Steuerfreiheit in Folge Mißbrauchs (F. 5 Abs. 4 des Gesetzes auf be-
stinunte Zeit erfolgt durch Beschluß des zuständigen Hauptamtes; dieselbe ist in der Regel
nicht unter einem Jahre und nicht über fünf Jahre auszusprechen. Die Entziehung der
Steuerfreiheit für immer erfolgt auf Antrag des Hauptamtes durch die Direkliobehörde.
In beiden Fällen steht dem Bitheiligten das Recht der Beschwerde im geordneten
Instanzenzuge zu.
rd betreffend die Rückvergütung der Brausteuer bei Versendungen 3½
von Bie in das Ausland enthält die Anlage Il. —
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Der Brauer, welcher auf Grund der Bestimmungen unter Ziffer 1 und 2 die Sestteng