Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

9 
Zeitschriften, Bilder und Musikalien), sowie das Durchstreichen oder Unterstreichen der 
Vordrucke gestatte 
XVI Dnschen müssen frankirt sein. Zur Frankirung sind thunlichst Postwerth- 
zeichen zu verwenden 
XVII Unsrankirte oder unzureichend fraukirte Sendungen zum Gewichte über 
250 Grammen bis 1 Pfund, sowie Sendungen von diesem Gewichte, welche den Ver- 
sendungs- Debiugungen nicht entsprechen, sind an den Absender zurückzugeben bz. als un- 
beslellbat i behande n. 
Als extraordinaire Zeitungsbeilagen im Sinne gegenwärtigen Reylementsl) Bei 
sind p 1. Abs. 1 entsprechende Drucksachen anzusehen, welche nicht nach Format, 
Papier, Druck oder sonst Bestandtheile derjenigen Zeilung oder zeitschrist bilden, mit der nei 
die Versendung erfolgen soll. Die betreffenden Drucksachen dũrsen nicht mit der Jeitung bulen. 
oder Zeilschrist in einem und demselben Verlage Jedruckt sein, nech darf der Verleger für 
deren Inhalt rene Gebühren erhoben haben. 
IX e Versendung extraordinairer Beilagen mit Zeitungen und Zeitschriften, 
welche durch die Vot debitirt werden, geschieht nur auf jedeomaligen Antrag des Verlegers 
nach Maßgabe der von der Postverwaltung näher festzusetzenden Bestimmungen. 
X Diie als extraordinaire Zeitungsbeilagen zu versendenden Drucksachen dürfen 
einzeln uch. über einen Bogen slark, auch nicht geheftet, brochirt oder gebunden sein, 
sondern müssen, wenn sie aus mehreren Blättern bestehen, in der Bogenform zusammen- 
hängen. Die Postanstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, welche nach 
Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung 
in den —— nicht geeignet erscheinen. 
In der Zeitung, mit welcher die r—i. eolgen soll, muß an einer 
in die Augen fallenden Stelle angegeben sein, daß bei der betreffenden Nummer eine 
extraordinaire Zeitungsbeilage, welche zugleich kurz zu d#nenn ist, mit zur Versendung. 
gelange. 
S. 1 
1 Gegen die für Waarenproben e festgesehte ermäßigte Taxe wer- Waaren- 
den nur wirkliche Waarenproben zugelassen, die an sich keinen eigenen Kaufwerth haben. wet 
Flüssigkeiten. Glasgefäße, scharfe Instrumente und dergl. sind zu einer derartigen Versen- 
dung als Woarenprohrn nicht geeignet. 
I Hunsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen 
als in Wenroben bestehend leicht erkannt werden kann. In der Regel wird zwischen 
der Verpackung unter Band (AKreuz- oder Streifband), z. B. für Leinen-, Tüch,, Tapeten. 
dc. Proben, und der Verpackung in Sichen, z. B. für Getreide-, Kaffee., Sämerei= und 
ähnliche Proben, zu wählen sein. Die Sickchen müssen zugebunden oder zugeschnürt, 
dürfen aber weder zugeklebt noch mittelst der Umschnürung versiegelt sein. Bei Anwen- 
dung solcher Sächchen oder ähnlicher Behälter muß die Adresse — auf festem Papier 
zurn anderem geeignetem Stoffe von zweckentsprechender Größe — gehorig haltbar ange. 
ängt sein. 
III Die Adresse muß, außer dem Namen des Adressaten und des Bestimmungs- 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.