Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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— 
s 
Zusageschein Nr. 3 
auf Brausteuer-BVergütung 
für 
dus Jahr 1873. 
Nach §F. 6 des Gesetzes wegen Erhebung der Braustener vom 31. Mai 1872 
und den dazu vom Bundeorathe erlassenen Vorschriften wird dem Brauereibesiter. Weiss 
zu Berlin auf den Antrag vom 27. Dezember 1872 unter Himveic auf jeine protokollarische 
Verpflichtung vom 31. orsebe r 1872 jũr das Jahr 1873 die Zufage ertheilt, daß 
ihm für das gemäß seiner erwähnten Verpflichtung gebraute Bier, wenn dasselbe in 
geeichten zässern oder in Flaschen von bleichmäßiger Größe und bei jeder einzelnen 
Sendung in einer Menge von mindestens zwei Hektolitern unter Beobachtung der vor- 
Veschriebenen Kontrolen aus dem Geltungsbereiche des vorerwähnten Gesehes vom 31. Mai 
1872 ausgeführt worden ist, eine Steuervergütung von 10 Sgr. für je 100 Liter nach 
erfolgter vierteljähriger Liquidation des Hauptamtes u inländische Getenstände zu 
Berlin gewährt werden soll. 
Bei Nichterfüllung einer der von dem Weiss übernommenen Verpflichtungen kann 
vorstehende Zusage von der unterzeichneten Behörde jederzeit zurückgenommen werden. 
Berlin, den Zien Januar 1873. 
(Stempel.) (Firma.) 
(Unierschrift.)
	        
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