Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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VIII. In jedem Falle werden bei Posttransporten auf Eisenbahnen die Schluß- 
zeiten um so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Gegenstände von der Postanstalt 
nach dem Bahnhofe zu transportiren und auf dem Bahnhofe selbst überzuladen. 
Bei Posten, die außerhalb der gewöhnlichen ensssunden abgehen, bildet 
der Ablauf der Dienststunden die Shuugzein insofern nicht, nach Maßgabe des Abganges 
der Post, die Schlußzeit nach den vorstehenden Festseungen füher surate 
Die an den Dienstlokalen der Postanstalten befindlichen Briefkasten müssen 
bei Eintrilt der Schlußzeit jeder Post und zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststun- 
den abgehenden Posten auch noch vor deren Abgang geleert werden. Bei Sendungen, 
welche in Briefkasten fern vom Postdienstlokal gelegt werden, ist auf Mitbeförderung mit 
der zunächst abgehenden Post nur insoweit zu rechnen, als die Sendungen nach der ge- 
wöhnlichen Zeit der Leerung der Kasten vor Schluß der betreffenden Posten zum Post- 
dienstlokal gelangen. 
5. 27. 
Fian Fungs- 1 Mriefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungsvermerk (srei, franco, fr. 2c.) 
gu k durchstrichen, radirt oder abgcändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen. Wenn 
Wmnimi zust derartig beschaffene Briefe, oder. Briese mit dem Hrankirungsvermerke, für welche das 
chen frankite Porko durch Postwerthzeichen nicht entrichtet worden ist, im Brieskasten vorgesunden werden, 
Hrlele wesche so wird die Ungültigkeit des Frankirungsvermerls amtlich bescheinigt, und die Briefe wer- 
rank 
wngezwange den als unfrankirt behandelt. 
unterliegen. I! Wenu Briese, welche dem Frankirungszwange unterliegen, von den Absendern 
unfrankirt oder ungenügend frankirt in die Briefkasten gelegt worden sind, so werden diese 
Briefe am Ausgabeorte zurückbehalten und dem zu ermiltelnden Absender behufs der Fran- 
kirung zurückgegeben. 
F. 28. 
Sielem 1 Zn allen denjenigen Fällen, in welchen nach den vorangegangenen Bestimmun- 
gen die geschehene Einlieferung durch einen von der Postanstalt zu ertheilenden Einliese- 
rungoschein zu bescheinigen ist, darf sich der Einlieferer nicht entfernen, ohne den Einlie- 
ferungsschein in Empfang genommen zu haben, widrigenfalls und insofern die geschehene 
Einlieferung nicht aus den Büchern oder Karten ersichtlich ist, dieselbe für nicht geschehen 
erachtet werden muaß. In Betreff der Einlieferungsscheine über die von Landbriefträgern 
eingesammelten Sendungen gelten die Vorschriften im §. 25 Abf. V. 
5. 29. 
EM*- 1 Wie die Poslsendungen zu spediren sind, wird von der Postbehörde be- 
stimmt. 
8. 30. 
Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor deren 
* Zuleluun an den Adressaten Furückgenommen werden. 
7rnn 11 Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestim- 
mungsorte, ausnahmsweise auch, insofern dadurch keine Störung des Expeditionsdienstes 
herbeigeführt wird, an einem unterwegs gelegenen Umspeditionsorte.
	        
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