Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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AUll Sendungen mit dem Vermerk auf der Adresse: „poste restante“ werden 
bei der Postanstalt des Bestimmungsorto einstweilen anfbewahrt (5. 40 Abs. 1. Punkt 3 
und 4) und dem Adressalen behändigt, wenn sich derselbe zur Empfangnahme meldet und 
auf Erfordern legimirt. 
8. 36. 
Die Bestellung durch die Postanstalten erfolgt an den Adrefsaten selbst oder P- rünne 
an dessen legitimirten Bevollmächtigten. Der Adressat, welcher einen Dritten zur Empfang- eeen 
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nahme der an ihn zu bestellenden Gegenstände bevollmächtigen will, muß die Vollmacht 
schriftlich ausstellen und in dieser die Gegenstände genau bczeichnen. zu deren Empfang- 
nahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. Insofern die Landesgesetze nicht eine beson- 
dere Form der Vollmachten vorschreiben, muß die Unterschrift des Machtgebers unter der 
Vollmacht, wenn deren Richtigkeit nicht ganz außer Zwue atht wenigstens von einem 
Beamten, welcher zur Führung eines amtlichen Siegele berechtigt ist, unter Beidrückung 
desselben, beglaubigt sein, und es muß die Vollmacht bei der Postanstalt, welche die Be- 
siellung 4 läßt, niedergelegt werden. 
1 Ist außer dem Adressaten noch ein Anderer, wenn auch nur zur nähern begeichmng 
der aen des Adressaten, auf der Adresse genannt, z. B. an A. 
zweite Adressat auch ohne ausdrückliche Ermächligung als Bevollmächtigter des 
zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briesen, Correspondenzkarten, Drucksachen und Waaren- 
S anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung des Adressaten auf der Adresse ange- 
n, so kann die Beslellung dieser Wnss an den Gastwirth auch in dem Falle 
a##aig en, wenn der Adressat noch nicht eingetroffen ist 
III Wird der Adressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen legitimir- 
ter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briesträger 
oder Boten der Zutrikt zu ihm nicht gestaltet, so erfolgt die Bestellung 
der gewöhnlichen Briefe, Correspondenzkarten, Drucksachen und Worenprohen, 
sowie der Wchleitriefe zu gewöhnlichen Packeten (§. 33 Abs. I) bz. der 
ackete selb 
an einen Haus, oder tenkeirkenm, ein erwachsenes Familienglicd oder sonstigen An- 
gehörigen oder an einen Dienstboten des Adressaten bz. des Bevollmächtigten desselben. 
Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung geschehen kann, so erfolgt 
Selelhe an den Hauswirth oder an den Wohnungsgeber oder an den Portier des 
Hauses. 
IV Die Behändigung an dritte Personcn ist unzulässig, wenn es sich um die 
Vestellung von 
1) recommandirten Schbungen (K. 17.), 
2) Postanweisungen (§. 18.), 
3) Depeschen-Anweisungen (. 5 
4) Ablieferungsscheinen (S. 33 Abs 
handelt, vielmehr müssen diese Gegenstände 9 an den Adressaten oder dessen legitimirten 
Bevollmächtigten selbst bestellt werden.
	        
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