Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

Staatsvertrag. 
Se. Durchlaucht der Fürst Nsß älterer Linie, 
Se. Mojeslät der Lung rou s achseu 
Se. Königliche Hoheit . Großherzog von Sachsen, 
von dem Wunsche geleitet, eine Eisenbahnverbindung zwischen der Gera-Eichigter Bahn 
und der Königlich Sächsischen Voigtländischen Staatsbahn zwischen Plauen und Oelsnitz 
zu Stande zu bringen, haben zum Behufe einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu 
Vwollschigten ernannt: 
urchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie 
Höchstihren Gegeinen Regierungsrath Moritz Kunze, 
Se. Mcjestät der König von Sachsen 
Allrhöstigen Gatrinen Regierungsrath Rudolf von Charpentier, 
Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen 
ziei, Regierungorath Dr. jur. Adols Vollmar Reinhord, 
welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form bejundenen Voll- 
machten, unter Vorbehalt der Ratification über folgende Punkte übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Die Fürstsich Reußische, die Königlich Sächsische und die Großherzoglich Sachsische 
Regierung verpflichten sich, jede für Ihr Gebiet, einer unter dem Namen der Sichsisch- 
Thüringischen bulenltyngeieiicht zu bildenden Achiengesellschaft unter den nachstehend 
unter O zusammengestelllen, einen integrirenden Theil des gegenwärtigen Vertrages bil- 
denden Concessionsbedingungen die Concession zum Bau und Betriebe einer Locomotiv. 
eisenbahn zu ertheilen, welche von Wolfsgefärth aus über Berga, Greig. Elsterberg, Plauen 
bis in die Gegend von Weischliy geführt und an den Endpunkten einerseite mit der 
Gera-Eichigter Bahn, andererseits mit der Plauen-Oelsnitzer Staatsbahn, nicht minder 
bei G mit der Greiz-Brunner Bahn in unmittelbaren Schienenanschluß gebracht wer- 
den soll. 
Artikel 2. 
der CEneestoneertheilung hat vorauszugehen: 
ie Bildung der Actiengesellschaft und der Eintrag des Gesellschaftsstatuts in 
das nn gra des Handelsgerichto Greiz; 
2) de weis, daß das gesammte Aulagecapital (s. §. 5 der Beilage O) 
gezeichnet, und 10 Procent davon bei namhaften Bankhäusern cudezhi und zur Ver- 
fügung der Gesellschaft niedergelegt sind; 
3) die bei der Fürstlich Reußischen Regierung zu bewirkende Hinterlegung Finer, 
für die rechtzeitige und vorschristomäßige Ausführung der Bahn sammt Zubehör, ein- 
schließlich der Anschaffung der erforderlichen Tranoportmitlel, haftenden Caution bon 
250,000 Thalern, welche zu 58 in nach dem Courswerthe anzunehmenden Papieren des 
deutschen Reiches, oder deutscher Staaten, und zu ½ in von den vertragschließenden Re- 
gierungen als sicher anerkannten Wechseln zu leisten ist. 
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