Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

Artikel 3 
Bestimmungen, welche mit dem ieles des gegenwärtigen Vertrags oder seiner 
Beilage unter O in Widerspruch slehen, dürfen in das Statut nicht ausgenommen und 
auch durch etwaige spätere Abänderung des Statuts nicht ohne Zustimmung der drei Re- 
gierungen eingeführt werden. 
Arkikel 4. 
Die Fürstlich Reußische Regierung verpflichtet sich, die in Arlikel 2 unter 3 ge- 
dachte Caution nicht ohne Zustimmung der beiden anderen Regierungen an die Gesell- 
schaft, ganz oder theilweise, zurückzuzahlen. 
ollte die Caution verwirkt werden, so fällt sie den zuseheg Regierungen nach Ver- 
hältniß de Länge der in Ihrem Gebiete ahegenen. Bahnstrecken 
Jede der vertragschließenden nr wird bei Ertheilung der Conecession 
für Ihr Gebiet zu Gunsten des Unternehmens die in Ihrem Gebiete geltenden Bestim- 
mungen über Expropriation von Grundeigenthum in Wirksamkeit setzen. 
rtikel 6. 
Die Gesellschaft hat ihr Domicil und den Sitz ihrer Verwaltung in Greiz zu 
nehmen und sind deöhalb für alle inneren Angelegenheiten der Gesellschaft die im Fürsten- 
thum Reuß älterer Linie bestehenden Vorschristen maßgebend. 
Der ordentliche Gerichtsstand der Gesellschaft ist bei den für die Stadt Greiz 
zuständigen Gerichtsbehörden, unbeschadet jedoch des besonderen Gerichtsstandes, welchen 
die Gesellschaft vor anderen Gerichtöstellen nach den betreffenden Landesgesehgebungen an- 
zuerkennen hat. 
Artikel 7. 
Der Bau der in Arlikel 1 gedachten Bahn, einschließlich der Verbindungsbahn 
bei Greiz, ist spätesteus binnen drei Jahren, von Ertheilung der Concession an gerechnet, 
dergestalt zu vollenden, daß die Bahn ihrer ganzen Länge nach ordnungsmäßig in Verrieb 
gesetzt und erhalten werden kann. 
Die vertragschließenden Regierungen sind jedoch darüber einverstanden, daß, falls 
während der vorstehend festgestellten Banzeit durch polilische oder kriegerische Ereignisse 
große Erschütterungen des öffentlichen Credits eintreten sollten, die Baufrist eine ange- 
messene durch besondere Vereinbarung der Negierungen näher zu bestimmende Verlängerung 
erfahren soll. 
Artikel 38. 
Die Königlich Sächsische Regierung verpflichtet sich, binnen der der Gesellschaft 
zu stellenden Baufrist die Bahnstrecke von dem in Arkikel 1 bezeichneten Anschlußpunkte 
bei Weischlit bis Oelsnit betriebofähig bekhselen- 
Arli 
Der Betrieb auf der ganzen Bahn r a ein einheitlicher herzustellen. 
Die Gesellschaft wird ermächtigt, den Betrieb auch einer anderen anschließenden 
Eisenbahnverwaltung zu überlassen. Die Wahl dieser Verwallung und das mit derselben 
zu treffende Abkommen unterliegen der Genehmigung der vertragschließenden Regierungen.
	        
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