154
III. Wird der Werth des Passagiergepäcks angegeben, so wird die Versicherungs-
gebühr für jedes Stück selbstständig erhoben. Diese Gebühr beträgt ohne Unlerschied der
Entfernung und zu jeder Höhe der Werthangabe ½ Silbergroschen für je 100 Thaler
oder einen Theil von 100 Thalern, mindestens jeboch 1 Silbergroschen.
VI. Der erste Sab fällt fort.
Ders Reichskanzler.
Fürst von Bismark.
21. Megierungsbekanntmachung vom 28. Juli 1873,
die Ertheilung der Rechte einer juristischen Person an die Schneidersche
Stiftung für die höhere Bürgerschule hier
belreffend.
Mi Höchstlandesherrlicher Signatur vom 23. d. Mléö. sind der Schneider'schen
Stiftung für die höhere Bürgerschule zu Greiz auf geschehencs Ansuchen die Rechte einer
jurisiischen Zerhn ertheilt worden.
6 wird andurch zur Semlchen Kennkniß gebracht.
Deie den 28. Juli 1
zunl. Reuß-Plauische Landesregierung.
Meusel.
— . Merz.
22. Regierungsbekanntmachung vom 7. August 1873,
weitere Ausführungsbestimmungen zu dem Reichsgesetze über Erhebung
der Brausteuer
belressend.
Nachträglich zu den Dstimmungen zur Auesührung des Gesetzes. wegen Erhebung
der Brausteuer vom 31. Mai 1872 ist von dem Vundcrathe beschlossen worden:
1) daß die sohenammte Vier- bn Zuckerkouleur als ein Malzsurrogat im Sinne des
7. des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872
anzusehen kund mithin bei der Verwendung zur Bier= oder Essigbereitung einem
Steuersatze von 1 Thlr. 10 Sgr. vom Zentner zu unkerwerfen ist;
2) daß solchen auf Deklaration steuernden Dr#en welche Zucter Syrup oder
nicht besonders benaunte Malzsurrogate Er 1. Ziff. 5 bis 7. des Brausteuer-
gesetzes) zu dem bereits gekochten Biere, z. B. auf dem Kühlschiffe, den Stell.
botlichen, den Gährgefsäßen, den Lagerfässern oder Flaschen zusezen (5. 18
Absatz 2. des Gesetzes und Ziffer 9. III. Absatz 2. der Ausführungs-Bestim-
mungen) von der Direktivbehörde eine besondere Firation der von diesen Stoffen
zu entrichtenden Brausteuer nach den Grundsätzen in Anlage 1. zu Ziffer 3. der