Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

69 
Gesctzsammlung 
für 
das Fürstenthum Reuß älterer Linie. 
(Ausgegeben den 1. April 1873.) 
  
10. Zweiter Nachtrag 
* dem Gesetze über Negulirung der Grundstener vom 9. Mai 1857. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer 
Linie sonweräner, Furst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 
sügen hiermit zu wissen: 
Nach F. 3 des Gesetzesnachtrags vom 13. Juni 1865, die —— 
u W von der, den vormals Steuerbefreiten zu hewährenden, in der daselbst an- 
gegebenen Weise zu ermittelnden Entschädigungsrente Dasjenige in Abrechnung zu bringen, 
was der Befreite in dem, der Einführung der neuen Grundstener vorausgegangenen 
Jahre an Contribution vom sleuerfreien Gute zu entrichten hatte. Dabei war voraus- 
hesetzt, daß das gesammte altsteuerfreie Grundeigenthum, soweit solches nicht nach dem 
Gesetze vom 9. Mai 1857 auch ferner von der Besteuerung ausgenommen ist, den all- 
gemeinen Bestimmungen der Contributions-Normative und Publikanda gemäß zur Con- 
tribution herangezogen worden sei. Bei den zu Feststellung der Entschädigungörente 
gepflogenen Verhandlungen hat sich jedoch ergeben, daß sowohl verschiedene, im Privat- 
besitz befindliche altsteuerfreie Grundslücke, als auch das gesammte sleuerfreie Grundeigen- 
thum vieler Gemeinden der Belegung mit Contribution entgangen waren. Für diese 
Grundbesitzungen ist sonach der von der Entschädigungsrente abzuziehende Contributions- 
betrag, welchen die Eigenthümer im Jahre 1870 zu entrichten gehabt hätten, erst noch 
festzustellen 
im für diesen Abzug, ohne Einleitung eines besondern Abschähungsverfahrens 
einen — zu gewinnen, verordnen Wir, mit Zustimmung des Landtags, wie folgt: 
l ders im Besitze von Privaten und Gemeinden befindlichen Grundeigenthume, 
für wualans auf das Jahr 1870 ein Contributionsbetrag nicht ausgeworfen war und 
welche nach F. 4 des Gesetzes vom 9. Mai 1857 von der neuen Grundsteuer nicht be- 
12
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.