Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

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8. 64. 
Velchwerden. J. Sofern der Extrapost- ##c. Reisende Anlaß zur Beschwerde hat, flehl ihm die 
Wahl zu, dieselbe in den Begleitzettel einzutragen, oder sich dazu des Veschwerdebuchs 
(5. 55 Abs. Ul) zu bedienen. 
F. 65. 
I. Gegenwärtige Postordnung trikt am 1. Jannar 1875 in Kraft. 
U. Die in derselben enthaltenen Gebührenfäye sind in Mark und Pfennigen der 
Reichswährung ausgedrückt. 
Verlin, den 18. Deebr. 1874. 
Der Reichskanzler. 
Fürst v. Bismarck. 
–—. — — 
s-Bekanntmach vom 31. December 1874, 
die ne der —— — und die Berechnung der Ausfuhrver- 
ung für Bier und Branntwein betr 
Unter Vaugnale auf die Regierungs-Verordnung vom 9. Juli 1874, die Ein- 
lührung der Reichsmarkrechnung betreffend (Gesetzzammlung S. 38), wird hierdurch für 
das Kursteathum das Folgende zur Nachachtung bekannt gemacht: 
om 1. Jannar 1875 an sind die Uebergangsabgaben von Vier und 
Uronubei mit den in Reichsmünze amgerchieten seitherigen Beträgen, nämlich 
von Bier mit 2 Mark (= 20 Sgr.) pro Hektoliter, 
von Vran ntwein mit 13 E 10 Pf. (= 4 Thaler 11 Sgr. pro Hek- 
tolite 
zu eeheben nd ist 
2) die Ausfuhr vergütung für Bier mit dem in Reichsmünze umgerechneten 
seitherigen Betrage von 1 Mark (— 10 Sgr.) pro Hektoliter zu gewähren: 
3) die Ausfuhrvergütung für Branntwein ist vom 1. Januar 1875 an 
auch fernerhin bis auf Weiteres unter Zugrundelegung des seitherigen Satzes der Thaler- 
währung von 
11 Silberpfennigen pro Quart — 1 Sgr. 10 P. für je 1141 Literprocente 
Alkohol 
zu berechnen, der hiernach in jedem einzelnen Falle zur Rickberhutung gelangende Ge- 
sammtbetrag aber unter Beachtung der Vorschriften in Art. 14 8. 2 des Reichsmünz- 
gesebes vom 9. Juli 1873 (Reichsgesetzblatt von 1873 S. 238) in Mark und Pfennige 
Reichsmünze a rchne 
Greiz, den 31. Donenber 1874. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregicrung. 
baber. 
Me
	        
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