Nr. 16
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 9. April 1918.
Inhalt.
Bekanntmachung: des Großherzoglichen Staatsministeriums die Lieferung und Prüfung von NPapier
zu amtlichen Zwecken betresffend.
Verordnung: des Ministeriums des Innern und des Ministeriums des Großherzoglichen
Hauses, der Instizund des Auswärtigen: Anbau und Ernteflächenerhebung im Jahre 10||8 betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 4. April 1918.)
Die Lieferung und Prüfung von Papier zu amtlichen Zwecken betreffend.
Die durch Bekanntmachung vom 2. Juli 1906 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 173)
für Baden in Kraft gesetzten, gemäß Bekanntmachung vom 9. März 1917 (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 63) teilweise geänderten Bestimmungen des Königlich Preußischen
Staatsministeriums vom 28. Januar 1904 über das von den Staatsbehörden zu verwendende
Papier haben in Abschnitt „„ Verwendungsklassen“ folgende weitere Abänderungen
erfahren:
Normalpapiere der Verwendungsklassen 1, 2a, 2b, 3K und 4b dürfen in Zukunft
nicht mehr verwendet, im Handel und bei den Behörden vorhandene Bestände aber auf-
gebraucht werden; hierbei ist darauf zu achten, daß diese Bestände nur für besonders
wichtige Zwecke benutzt beziehungsweise zurückgelegt werden.
Für die unter (7! 1—4b der „Bestimmungen“ angegebenen Verwendungszwecke
kommen nur noch 2 Papiersorten in Frage, nämlich Kriegs-Normal 3°5, hergestellt
aus 100 Proz. ungebleichtem Zellstoff,
Kriegs-Normal 4u, hergestellt aus ungebleichtem Zellstoff (höchstens 60 Proz)
und Holzschliff
und zwar beide sowohl als Schreibpapier als auch als Schreibmaschinen-Durchschlagpapier.
Beide Papiersorten müssen das in § 2 der „Bestimmungen“ vorgesehene Wasser-
zeichen führen unter Hinzufügung des Buchstabens K vor dem Wort „Normal".
Hinsichtlich der Festigkeitseigenschaften (Reißlänge, Dehnung, Falzwiderstand) gelten
für diese beiden K-Papiere die für die Friedensware Za beziehungsweise 4 vorge-
schriebenen Werte.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 19