Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

104 
Beftellung eines Sequesters nöthig macht, wenigstens in einem sichern und auch sonst 
geeigneten Behältnisse des Gerichtslokals in Verwahrung zu bringen. 
2) Verschluß der Depositen. 
Von den zwei Schlüsseln zum * deren jeder nur ein Schloß schließen 
darf, hat bei dem Kreisgerichte den einen ein von dem Direktor zu bestimmendes Col- 
legialmikglied, den anderen der Sekretair, bei den Justizämtern den einen x Vorstand, 
den anderen ein von der Landesregierung zu bestimmender Beamter zu kühren 
So oft das Depositorium zu öffnen ist, müssen beide Shunstsinhabre“ *ie deren 
gesetzliche resp. besonders zu ernennende Stellvertreter persönlich zugegen sein. Kein 
Schlüsselinhaber darf bei 15 bis C0 Mark Strafe dem anderen seinen Schlüssel zur Er- 
öffnung des Depositoriums anvertrauen. 
3) Jührung der Depossenbche. 
Ueber alle gerichtlichen Nederlegungen 1 von dem zweiten Schlüsselinhaber ein be- 
sonderes, mit einem alphabetischen Namensverzeichnisse zu versehendes Depositenbuch zu 
führen, welches gleich bei der ersten Anlegung geheftet, foliirt und hinsichtlich der Blatt- 
zahl durch Gerichtsunterschrift und Siegel beglaubigt sein und stets unter gemeinsamen 
' der Schlüsselinhaber gehalten, daher im Depositorium aufbewahrt werden muß. 
iesem Buche darf durchaus nichts radirt oder — bei unvermeidlichen Correk- 
turen — so durchstrichen sein, daß es nicht mehr lesbar ist 
In dem Deposikenbuche ist für jede Depositalmasse, zwere eine sortlaufende Nummer 
und eine von den Belheiligten, unter Beziehung auf die einschlagenden Akten entnom- 
mene Ueberschrift erhält, eine besondere „Rechnung dergestalt anzulegen, daß jedem Depo- 
situm zwei einander begenüberliegende Seiten zu Baar- und Urkunden-Ein vahme und 
zu Baar- und Urkunden-Ausgabe eingeräumt werden, wie dies das unter 4 beigesügte 
Muster näher ergiebt. 
§. 
In dieser Rechnung im Depositenbuche ind alle zu dem —?) kommende Ein- 
nahmen und davon bestrittene Ausgaben einzutragen, sodaß dieses Buch jederzeit genau 
ergiebt, was im Depositorium an Geld, Urkunden oder sonstigen Effekten sich befindet. 
Bei jeder Post müssen Tag und Jahr der Einzahlung oder der Auszahlung, bei 
baarem Gelde, insoweit es sich nicht um Staats= oder Reichs-Münze resp. Papiergeld 
handelt, die Sorte und bei Urkunden eine kurze doch genügende Bezeichnung derselben 
eingetragen, auch angegeben werden, von wem oder an wen die Zahlung geschehen und 
welcher Natur sie gewesen ist, stets unter Angabe des Datums des die Annahme oder 
Ausgabe vernnlassehden Gerichtsbeschlusses, sowie des betreffenden Blattes der Akten. 
Diese Einträge sind von beiden Shhüstecnhabern zu untexzeichnen. 
Sollten unter den eingelieferten Geldern solche Sorten begriffen sein, welche keinen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.