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Beftellung eines Sequesters nöthig macht, wenigstens in einem sichern und auch sonst
geeigneten Behältnisse des Gerichtslokals in Verwahrung zu bringen.
2) Verschluß der Depositen.
Von den zwei Schlüsseln zum * deren jeder nur ein Schloß schließen
darf, hat bei dem Kreisgerichte den einen ein von dem Direktor zu bestimmendes Col-
legialmikglied, den anderen der Sekretair, bei den Justizämtern den einen x Vorstand,
den anderen ein von der Landesregierung zu bestimmender Beamter zu kühren
So oft das Depositorium zu öffnen ist, müssen beide Shunstsinhabre“ *ie deren
gesetzliche resp. besonders zu ernennende Stellvertreter persönlich zugegen sein. Kein
Schlüsselinhaber darf bei 15 bis C0 Mark Strafe dem anderen seinen Schlüssel zur Er-
öffnung des Depositoriums anvertrauen.
3) Jührung der Depossenbche.
Ueber alle gerichtlichen Nederlegungen 1 von dem zweiten Schlüsselinhaber ein be-
sonderes, mit einem alphabetischen Namensverzeichnisse zu versehendes Depositenbuch zu
führen, welches gleich bei der ersten Anlegung geheftet, foliirt und hinsichtlich der Blatt-
zahl durch Gerichtsunterschrift und Siegel beglaubigt sein und stets unter gemeinsamen
' der Schlüsselinhaber gehalten, daher im Depositorium aufbewahrt werden muß.
iesem Buche darf durchaus nichts radirt oder — bei unvermeidlichen Correk-
turen — so durchstrichen sein, daß es nicht mehr lesbar ist
In dem Deposikenbuche ist für jede Depositalmasse, zwere eine sortlaufende Nummer
und eine von den Belheiligten, unter Beziehung auf die einschlagenden Akten entnom-
mene Ueberschrift erhält, eine besondere „Rechnung dergestalt anzulegen, daß jedem Depo-
situm zwei einander begenüberliegende Seiten zu Baar- und Urkunden-Ein vahme und
zu Baar- und Urkunden-Ausgabe eingeräumt werden, wie dies das unter 4 beigesügte
Muster näher ergiebt.
§.
In dieser Rechnung im Depositenbuche ind alle zu dem —?) kommende Ein-
nahmen und davon bestrittene Ausgaben einzutragen, sodaß dieses Buch jederzeit genau
ergiebt, was im Depositorium an Geld, Urkunden oder sonstigen Effekten sich befindet.
Bei jeder Post müssen Tag und Jahr der Einzahlung oder der Auszahlung, bei
baarem Gelde, insoweit es sich nicht um Staats= oder Reichs-Münze resp. Papiergeld
handelt, die Sorte und bei Urkunden eine kurze doch genügende Bezeichnung derselben
eingetragen, auch angegeben werden, von wem oder an wen die Zahlung geschehen und
welcher Natur sie gewesen ist, stets unter Angabe des Datums des die Annahme oder
Ausgabe vernnlassehden Gerichtsbeschlusses, sowie des betreffenden Blattes der Akten.
Diese Einträge sind von beiden Shhüstecnhabern zu untexzeichnen.
Sollten unter den eingelieferten Geldern solche Sorten begriffen sein, welche keinen