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Kurs haben, so ist im Depositenbuche blos deren Zahl und Beschreibung einzutragen,
ohne in den Geldlinien eine Summe dafür auszuwerfen. Dasselbe Verfahren ist einzu-
schlagen, wenn Pretiosen und andere Gegenstände, sollten sie auch nach einer Lwissen
Taxe zu Geld angeschlagen nein. mun i kommen, ferner bei auf den Inhaber
lautenden Werthpapieren (s. §. 8.) und solchen Dokumenten, welche keinen bestimmten
Nealwerth haben, wie z. B. Lonesde,60o se.
Alle diese Gegenstände sind mit fortlaufenden Nummern in der dafür bestimmten
Kolumue zu bezeichnen.
4) Besondere Vestimmungen wegen der auf den Inhaber lautenden Schuldurkunden.
. 8.
Auf den Inhaber lautende Werthpapiere, sowie zu solchen gehörige Zinsscheine sind
unter Angabe ihrer Bezeichnung mit gleichzeitiger Hinzufügung der Serien und Num-
mern, der Siückzahl, des Geldbrtrags (Nennwerths) der einzelnen Stücke nach ihrer Mähr-
rung (ohne daß es der Umrechnung in die Landeswährung bedarf), und des Pagrectr
termins des ersten und des letten Zinsscheins mit fortlaufenden Nummern (§. 7) in die
Kolumnen „Sonslige Effeklen“ einzuzeichnen.
Auf ein jedes Hauptdocument ist der Name des Eigenthümers desselben mit Blei-
stift zu bemerken, auch sind alle auf den Inhaber lautenden Urkunden vor deren Nieder-
legung im Deposikorium sowohl hinsichtlich der Kapitalverschreibungen als hinsichtlich der
Zinsleisten von der Depositalbehörde „außer Kurs" zu setzen, dafern nicht vorauszusehen
ist, daß sie im ersten Vierteljahre nach der Deposition zur Wiederausgabe gelangen
werden.
Solche von der Depositalbehörde außer Kurs gesehte Documente sind vor deren
Ausgabe wieder in Kurs zu sehen.
Die Termine zur Einlösung der Zinsscheine und zur Erhebung neuer Zinsleisten
und Zinsscheine, sowie zur Empfangnahme etwa ausgelooster Kapitale sind von dem mit
Führung des Depositenbuchs betrauten Beamten gehörig wahrzunehmen, auch hat derselbe
ein Verzeichniß der deponirten Werlhpapiere nach Serien und Nummern außerhalb des
Gebäudes, worin das Depositenbuch sich befindet, aufzubewahren.
5) wegen sonsigen Schusdurkunden.
Kommen andere Schuldurkunden 8 Sositun, um damit Sicherheit zu leisten
oder die verbriefte Forderung selbst sicher zu stellen, so ist dem Schuldner durch seine
ordentliche Obrigkeit die Zahlung an den in der Urkunde genannten Gläubiger zu in-
ibiren, dafern nicht diese Inhibition wegen des zur ültigen Zahlung ohnehin etwa er-
forderlichen obervormundschaftlichen Dekrets oder aus einem anderen triftigen Grunde
unnöthig erscheint z. B. wenn derjenige, zu dessen Besten die Deposition geschieht, gültig
zu den Aten erklärt, daß die Inhibition unterbleiben möge.
Aulegung der Grund- und Hypothekenbücher ist bei hypothekarischen Forderungen
die Jerlaulbaresg einer Dispositionsbeschränkung bei der Hypothekenbehörde zu bean-
tragen.
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