Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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Auf Handscheine, Wechsel oder Privatpfandverschreibungen, desgleichen in Eisenbahn- 
aktien und dergleichen dürfen Depositen, für deren Anlegung das Gericht Sorge zu tragen 
hat, nicht angelegt werden. 
5. 2 
Bei Ermittelung- des Werths von HPeuoistü ist Brandgut nur nach Höhe der 
Brandversicherungosumme in Auschlag zu brüngen. 
Hasten Vorhypotheken auf dem zu Schtene Unterpfande, so darf das neue Dar- 
lehn mit den ihm vorgehenden Kabitollummen msammengercchee nicht über den hälftigen 
Betrag des Werths der verpfändeten Sache hinausgehen. 
3) Nichl eanotchesorsche Anlehung von Deposilen. 
8. 8 
Ausnahmsweise dürfen zu öffentlichen esiten gehörige Gelder auch ohne die ge- 
ordnete snethesarlich Sicherstellung verzinslich angelegt werden 
bei ändischen Ort tsgemeinden, jedoch nur mit ausdrücklicher Ge- 
vchmizul) der vongesegten Aussichtsbehörde in jedem einzelnen Falle, und dafern die 
Darlehnsaufnahme und bezüglich die Ausstellung der betreffenden Urkunde nach den Er- 
fordernissen der Gemeindeordnung vom 25. Jannar 16871 überall in gehöriger die Ge- 
meinde verpsichtewder Form geschieht, und hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit der Gemeinde 
kein Zweifel besteht, 
bei den städtischen Sparkassen zu Greiz und Zeulenroda, sowie 
bei der Sparkasse zu Schleiz gegen die statutenmähige Bescheinigung und Ver- 
zinsung, jedoch mit der Maßgabe, daß es, sofern bei einer den Zeitraum eines Jahres 
überdauernden Anlegung von Summen über 1000 Mark nicht eine mindestens 4procen- 
tige Verzinsung erzielt wird, der Genehmigung der vorgeselen Aussichtsbehörde zur An- 
legung bedarf, 
bei den übrigen öffentlich anerkannten Sparkassen im Fürsten- 
thume gegen die gleiche Bescheinigung und Verzinsung, jedoch nur mit Genehmigung 
der vorgesetzten Aussichtsbehörde für den Fall, daß die anzulegende Summe den Betrag 
von 300 Mark für jeden Betheiligten übersteigt, 
4) in hierländischen, sowie Königlich Preußischen und König lich 
Sächsischen Staatsschuldscheinen und in ctescheiuen On- 
gationen) des Deutschen Reichs, vorauygesetzt, daß solche nach Maßgabe der Reichs- 
verfassung usgestm sind oder noch ausgestellt werden, sowie in Obligationen der 
Stadt Greiez, 
5) in hierländischen Landrentenbriefen. 
Ausleihung an Privatpersonen. 
31. 
Zur Ausleihung von Deposttengeldenn au Privatpersonen ist bei den Justizämtern 
die Zustimmung des zweiten Schlüsselinhabers erforderlich. Bei Meinungsverschiedenheit 
ist die Entscheidung der vorgesetzten Aufsichtsbehörde einzuholen.
	        
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