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Die Ausleihung von dergleichen Geldern an die bei dem Gerichte angeftellten Be-
amten, auch wenn dieselben die geseblich erforderliche Sicherheit zu leisten vermögen, ist
untersagt.
5) iis Vorschriflen.
Die Urkunden über dargeliehene r eei sind auf den Namen des einzelnen
Depositums, zu welchem die Gelder gehören, auszustellen.
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8. 33.
Wenn deponirte Gelder angelegt werden, so ist die Summe in der für das baare
Geld beslimmten Kolumne des Depositenbuchs in Ausgabe zu schreiben, dagegen aber das
dafür empfangene Schuddokument oder das angekaufte Werthpapier unter der Kolumne
für „Urkunden“ beziehentlich für „sonstige Effecten“ wieder in Einnahme zu stellen.
Wird ein ausstehendes Kapital ganz oder theilweise zurückgezogen oder werden an-
gekaufte Werthpapiere wieder verkauft, so ist das Dokument oder soviel davon abge-
schrieben worden, beziehentlich das verkaufte Werthpapier in der betreffenden Kolumne
in Ausgabe und das baare Geld, welches in das Depositum kommt, in Einnabme zu
stellen.
8. 3
Bei der wälet des Depositums 8 auf den Inhaber lautende Schuldurkunden
wieder in Kurs zu
C. Von der Verantworklichkelt der Depositalbehörden, deren Vertreiung und
Beaufsichtigung.
1. Verantwortlichkeit der Depositalbehörden.
1 Veranktworlictel. im Allgemeinen.
Durch die Annahme eines Depositums *s das Gericht die Verbindlichkeit ein, den
Intcressenten für die sichere Aufbewahrung und vorschriftsmäßige Verwallung zu haften
und sobald die Veranlassung desselben hinwegfällt, das Verwahrgut an den dazu Berech-
tigten zurückzugeben.
er Eigenthümer trägt blos denjenigen Schaden, welcher durch reinen Zufall
an dem Deposlium sich ereignet.
S. 36.
Jedes Gericht ist für die Herstellung der vorschriftsmäßigen Deposital-Einrichtung
im Allgemeinen, jeder Beamte und jeder Deposital--Bewahrer für die genaue Erfül-
lung der ihm nach dem gegenwärtigen Gesetze obliegenden Verpflichtungen insbesondere
verantwortlich.
2) Im Besonderen.
F. 67.
Für die Richtigkeit des Depositalbestandes haben die Schlüsselinhaber solidarisch zu
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