Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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rechtliche Handiungen eines Beamten geschehen ist, sogleich und ohne daß es zuvor einer 
Ausmittelung der schuldigen Person bedarf, vertreten werden muß. 
. 42. 
Durch Befriedigung der Betheiligten burch den Fiskus geht der Anspruch wider die- 
jenigen, welche die Schuld unmittelbar trifft, von selbst auf den Staat über. 
2) Beschwerdeführung. 
. 48. 
Entstehen über den Betrag und die Gewährung eines auszuzahlenden Depositums 
Irrungen, so hat der Betheiligte vor Erhebung einer Klage dem Kreisgerichte, unter 
vollständiger Begründung seines Anspruchs, Anzesge zu machen. 
enn sich bei der hicrauf anzustellenden Erörterung ein durch Schuld einer öffent- 
lichen Behörde entstandener oder bevorstehender Schaden herausstellt, und die Beamten, 
auf welche die Schuld fällt, zur Entschädigung in Güte sich nicht verstehen, oder die Ent- 
schädigung sofort zu leisten nicht im Stande sind, so ist nach Befinden bei der Landes- 
regierung auf bezüglich vorschußweise Befriedigung der Beschädigten aus der Landeskasse 
anzutragen. 
Erh ält ein olhe Antrag die Genehmigung, so gehen mil der Zahlung alle An- 
sprüche, swech der dadurch Befriedigte rücksichtlich desselben Gegenstandes gegen irgend 
eine Person hatte, vn selbst auf den Staat über. 
III. Beaufsichtigung des Depositalwesens. 
1) Deposilen-CTabellen. 
44. 
Jedes Justizamt hat bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark all- 
jährlich am Schlusse des Monats Juni einen tabellarischen Auszug aus dem Depositen- 
bache zu fertigen und denselben spätestens am 3. Juli an das Kreisgericht einzusenden 
oder — bei dem Nichtvorhandensein irgend eines Deposilums — einen Vakatschein ein- 
zureichen. 
Dieser Auszug muß unter fortlaufenden Nummern den Bestand des Depositums 
am letzten Juni des laufenden Jahres, den Tag und die Ursache der erfolgten Nieder- 
legung, die Bezeichnung der Person oder Sache, für welche das Depositum angelegt ist, 
den Grund, warum die Niederlegung noch fortdauert, den Tag und das Resultat der 
nach S. 37 al. 2 vorgenommenen Revision des Depositalwesens kurz enthalten, ist nach 
dem unter B. beigefügten Muster anzulegen und ebenso als der etwaige Vakatscheln von 
beiden Schlässelinhabern zu unterzeichnen. 
Das Kreisgericht hat einen gleichen Auszug anfertigen zu lassen und diesen nebst 
den von den Justizämtern eingegangenen Auszügen alljährlich bis zum 31. Oktober der 
Landesregierung vorzulegen. 
2) Revise onen. 
Außerdem ist das Kreisgericht 7 von Zeil zu Zeit eine Revision der De. 
positalverwaltung der Justizämter vornehmen zu lassen. 
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