Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

8. 1. 
Anstatt der im §. 1 des Gesebes vom 12. Februar 1868 festgesetzten Stempel- 
ftenerbeträge sind an Spielkartenstempelsteuer zu erheben: 
1 Mark 50 Pfennige für ein Spiel Tarrokkarten, 
14 Mark für ein Spiel L Hombre · oder Abiftarten. 
— Mark 50 Pfennige für ein Spiel deutscher Kar 
— „ 50 Pfennige für ein Spiel alhenlsher fhorten von nicht mehr als 
32 Blättern (Piquetkarten). 
Im Uebrigen bewendel es bei den Bestimmungen des gedachten Gesetzes vom 12. 
Februar 1868. 
5S. 8. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt sofort mit dessen Publikation in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Fürstliches In- 
siegel beidrucken lassen. 
Gegeben Greig, den 12. Februar 1875. 
(L. S.) Heinrich U.. 
Faber.
	        
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