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8.
Von den mit der Anmeldung einco 5nnencheu einzureichenden vier Exemplaren
der Abbildung ist das eine in Verbindung mit der Bescheinigung über die erfolgte
Eintragung in das Zeichenregister der anmeldenden Firma zurückzugeben.
Sofern das Format der eingereichten Abbildung dies gestattet, ist diese Bescheinigung
auf der Abbildung selbst auczustellen; anderenfalls aber ist die Abbildung auf die zu
ertheilende Bescheinigung auszukleben.
6.
Das alphabetische Register, welches zufolge der Bestimmung in 5. 5 Absatz 3 der
Verordnung vom 28. September 1864, das allgemeine Due Handelsgesebbuch u. s. w.
betreffend, dem Handelsregister briusigen ist, ist auch auf das Zeichenregister in der
Weise mit zu erstrecken, daß in dem alphabctischen Register hinter der auf das Handels-
register verweisenden Zahi das betreffende Folium des Zeichenregisters mit rother Tinte
eingetragen wird.
S. 7.
Die neben der für die erste Eintragung eines Zeichens nach §. 7 des Reichs-
gesetze# vom 30. November 1874 zu erhebenden Gebühr von 50 Mark zusolge der Be-
stimmung in F. 6 Absatz 2 eit. von dem Inhaber der Firma zu entrichtenden Kosten
der Bekanntmachung der ersten Eintragung und der Löschung des Zeichens im „Deutschen
Neie nzeiger“ sind von dem Vundesrathe bis auf Weiteres, wie folgt festgesetzt
worden:
1) für die Bekanntmachung ciner Eintragung. ausschließlich der Kosten für
das Schneiden des Zeichenslocks, auf 6 Mark;
2) für die Bekanntmachung einer Löschung auf 2 ark.
Für Rückporto, Belegblätter, Verpackung und Rücksendung des Clichös und dergl.
sollen dagegen Kosten nicht berechnet werden.
Für die Eintragung solcher Zeichen, welche bis zum Beginne des Jahres 1875 im
Verkehre allgemein als Kennzeichen der Waaren eines bestimmten Gewerbetreibenden ge-
gollen haben, sind die gesezlich festgesetzten Gebühren ebenfalls zu entrichten.
Greiz, den 21. Juli 1875.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Faber.
Mern.