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4.
Wekianntmachung
der Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den
Markenschutz vom 30. November 1874 betr.
Die nachfolgenden
Bestimmungen zur Mosührung des Gesetzes über Markenschuhc
sind vom Bundebrathe erlassen word
In dem Handelöregister wird eine bcsondere Abtheilung für die Eintragung der
Wmarenzeiche- angeeul. welche den Namen „Zeichenregister" führt. Das Zeichenregister
u, dlal len.
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für die Benennung der anmeldenden Firma und die Bezeichnung des Orts
ihrer Hauptniederlassung, slewie der Stelle, an welcher die Firma im Han-
deloregister eingetragen
2) für die Angabe von Tag rrn Stunde der Anmeldung
3) für die Angabe der Waarengaltungen, für welche das cercen bestimmt ist;
4) für die Darstellung deo angemeldelen Zeichens;
5) für sonstige Bemerkungen.
Im Ucbrigen finden auf die Zeichenrehisier die in Belreff der Handeloregister er-
lassenen Bestimmungen Anwendung
Die Anmeldung der Zeichen erfolgt in den für Anmeldungen zum Handelsregister
überhaupt worgiechricbenen Formen.
Die der Anmeldung anzuschließende Darstellung der Zeichen hat in einer Abbildung
von höchstens 3 Centimeter Höhe und Breite auf dauerhaftem Papier und, soweit dies
die Deutlichkeit erfordert, in einer Angabe über die Art der Verwendung der Zeichen zu
bestehen. Die Abbildung ist in vier Exemplaren einzureichen. Den Stock für den Ab-
druck der Zeichen beizufügen, steht der meldenden Firma frei.
Die Einkragung jedes einzelnen zeichens ersolgt der Reihe nach unter forklaufender
Nummer.
Bei der Eintragung ist in der für die Darstellung der Zeichen bestimmten Spalte
ein Exemplar der eingereichten Abbildung zu befestigen.
Die Löschung von Zeichen wird durch den Vermerk: „gelöscht" in der Spalte für
Bemerkungen bewirkt. Die Löschung kann außerdem nach den für die Handroregiste
erlassenen Bestimmungen kenntlich gemacht werden.
Wird gemäß §. 5 Nr. 2 des Gesetzes die Aenderung einer Firma und zugleich die