Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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Beibehaltung des fär sie eingetragenen Zeichens angemeldet, so ist an Stelle der früheren 
die neue Bezeichuung der Firma in die für die Eintragung der Firmen bestlmmte Spalte 
einzutragen. 
5. 
gemäß 8. 5 Nr. 3 des Gesetzes vor dem Ablause der gesetzlichen Schupfrist 
die weitere Beibehaltung eines eingetragenen Zeichens angemeldet, so ist Tag und Stunde 
der neuen statt der früheren Anmeldung in der dafür bestimmten Spalte zu ver- 
merken. 
6. 
Jeder Vermerk in dem Zeichenregister hat am Schlusse das Datum der Verfügung, 
auf welcher er beruht, die Angabe, an welcher Stelle der Akten die Verfügung sich be- 
findet, und soweit eine solche für die Handeloregister vorgeschrieben ist, die Unterschrift 
des eintragenden Beamten zu enthalten. 
Von dem Vollzuge, sowie von der Ablehnung. einer Eintragung ist die Firma, 
welche die Anmeldung bewirkt hat, und zwar im letzteren Falle unler Mittheilung der 
Hinderungsgründe zu benachrichtigen. 
Die Bekanntmachung der Eintragungen und Lböschungen ist, soweit das Gesetz sie 
vorschreibt, durch das Gericht, welches das Zeichenregister führt, unverzüglich zu veran- 
lassen. Bei Eintragungen sind gleichzeitig zwei Exemplare der eingereichten Abbildungen 
oder, fallo der Stock für das Zeichen eingereicht ist, der letztere der Expedition des 
„Deutschen Reichbanzeiger“ zu übersenden, um danach den Abdruck des Zeichens zu be- 
wirken. 
Ueber die geschehene Bekanntmachung ist ein Belagblatt zu den Akten zu bringen. 
9. 
Die Bekanntmachung einer Eintragung hat zu enthalten: 
die laufende Nummer der Eintragung, den Namen der Firma und den Ort 
ihrer Hauptniederlassung, Tag und Stunde der Anmeldung, die Waaren- 
gattung, für welche das Zeichen bestimmt ist, die Abbildung des Zeichens und 
die Unterschrift des Gerichts. 
Sie ist nach folgendem Muster abzufassen: 
Als Marke ist eingetragen unter Nr. 10 zu der Firma J. Haupl in 
Leipzig uach Anmeldung vom 1. Juli 1875, Morgens 9 Uhr, für ätherische 
Oele und Seifen das Zeichen 8 
Königliches Handelsgericht zu Leipzig. 
10. 
Die Bekanntmachung einer Löschung hat zu enthalten: die laufende Nummer der 
Eintragung, den Namen der Firma und den Ort ihrer Haupiniederlassung, die Nummer 
des „Deutschen Reichsanzeigers“, welche die Bekanntmachung der Eintragung enthält,
	        
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