Gesetzsammlung
für
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
12.
(Ausgegeben den 5. Oktober 1875.)
31. rr 1.— e. MW-rr. 4 „
vom 11. September 1875,
die Berichtigung des der zur Ausführung des Reichsimpfgesetzes unterm
14. April dieses Jahres erlassenen Regierungs-Verordnung beigefügten
Formulars VII. A.
—se
Das der in Ausführung des Reichsimpfgesetes unterm 14. April dieses Jahres
erlassenen Regierungs-Verordnung (Gesetzsammlung S. 75) unter VII. A. beigefügte
ormular zur Venachrichtigung der Gemeindevorstände von den durch den Impfarzt an-
beraumten Impf= bez. Revisionsterminen hat — wie hiermit mit Höchster Genehmigung
bekaunt gemacht wird — zu lauten wie folgt:
Formular VII. A.
Der Gemeindevorstand zu wird hierdurch benachrichtigt,
daß zur Vornahme der dirhährioen öffentlichen uentgellich Impfung und Impfrevision
für die dortigen (hiesigen) Impspflichtigen (der Abtheilung ) folgende Termine
in (dem N. N.'schen Gasthofe, dem Schulhause) zu
anberaumt worden sind:
. zur Impfung auf den Vor (Nach)=
mittags
B. zur Poiisreisüt uf Hden.... VVor
(Nachmittags Uhr.
Der Gemeindevorstand wird zugleich, unter Bezugnahme auf den § 5 der Ver-
ordnung zur Ausführung des Reichs-Impfgesetzes ersucht, nicht nur diese Termine alsbald
in ortsÜblicher Weise öffentlich bekannt zu machen, sondern auch die Eltern, Vormünder
oder sonstigen Verpfleger der unten verzeichneten Kinder besonders aufzufordern, mit diesen
ihren Kindern in den oben bezeichneten Impf. und Revisionsterminen bei Vermeidung
der nachstehend bemerkten geseblichen Nachtheile zu erscheinen oder zeitig vor dem Termine
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