Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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der vertragenden Theile sich verpflichtet hat, auf Verlangen des anderen Theiles seine 
Angehörigen wieder zu übernehmen, auch wenn dieselben die Staatsangehörigkeit nach 
der inländischen Gesetgebung bereits verloren haben. 
Denselben Gegenstand betreffende frühere Uebereinkommen zwischen einzelnen deut- 
schen Staaten und der österreichisch-ungarischen Monarchie oder einzelnen Theilen derselben 
sind gleichgeitig für erloschen erklärt worden. 
Dies wird mit dem Vemerken bekannt gemacht, daß bei Auswechselung der Er- 
klärungen ausdrücklich die Uebereinstimmung der beiderseitigen Auffassungen konstatirt 
worden ist, wonach die hinslchtlich der Uebernahmepflicht vereinbarte Gleichstellung der 
vormaligen Angehörigen der beiden Länder mit den dem betreffenden Lande non 
wirklich Angehörenden auch in Erkrankungsfällen einzutreten, und somit der Aufent- 
haltsort den Erkrankten, auch wenn er die Staatsangehörigkeit in dem andern Lande 
nicht mehr besitzen sollte, nach Maßgabe des Eisenacher Tee vom 11. Juli 1853 zu 
verpflegen hat. 
Greiz, am 13. September 1875. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Faber. 
C. Verthes.
	        
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