Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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Justruktion für die Gemeindebehörden 
zur Ausführung 
der Volks= und Gewerbezählung am 
1. December 1875. 
S. 1. 
Wichligkeit und Gegeustand der Bolls= und Gewerbezählung. 
Auf Anordnung des VundeSrathes des deutschen Reiches findet am 1. December 
1875 im Gebiete des deulschen Reiches eine Volkszählung und in Verbindung damit 
eine gewerbestatistische Aufnahme slatt. 
Dieselben sind sowohl für dle- gnspiassungsnäigen Zwecke des deulschen Reichs 
wie für die Staatsverwaltung unseres 9 Iu solcher Wichtigkeit, daß deren hervor- 
ragende Bedenkung nicht genug betont ds um. Es ist daher die dringendste Pflicht 
der zur Leitung der Volks= und Gewerbezählung berusenen Organe, alle dabei vor- 
kommenden Geschäfte mit der größten Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erledigen, 
namentlich ist auch mit allem Eifer dahin zu wirken, daß die Bevölkerung deo diesseitigen 
Staatsgebietes durch sachentsprechende Aufllärung und Belehrung über den Zweck der 
Zählung und der gewerbestatistischen Aufnahme zu bereilwilligen und wahrheitögetreuen 
Angaben veranlaßt wird. 
Die Zählung erstreckt sich auf alle zur Zählungsgeit im Lande eende Personen 
und deren Gewerbebetrieb, sowie auch die abwesenden Mitglieder der in den Hauyhal- 
lungslisten eingetragenen Haushaltungen und deren Gewerbebetrieb. Eine ausführliche 
Auleitung über die zu erhebenden Thatsachen ist auf jeder Haushaltungsliste und auf 
jedem Gewerbefragebogen abgedruckt. 
S. 2. 
Compeleute Ortsbehörden für die Bolks= und Gewerbezählung. 
Die Ansführung der Volks= und Gewerbezählung ist Sache der Gemeindevor- 
stände. In den Städlen werden jedoch von dem Gemelndevorstande die diesem für die 
Volkszählung obliegenden Funktionen einer zu diesem Zwecke zu bildenden Zählungscom- 
mission überlragen. Dieselbe setzt sich zusammen aus dem Gemeindevorstande, Mitgliedern 
des Gemeinderathes und aus Privatpersonen, welche sich nach ihren persönlichen Kennt- 
nissen und ihrer Stellung zu jenem Amte besonders eignen. Die Zahl der Milglieder 
wird vom Gemeindevorstande nach der Größe des Orts bestinnt. Die Vildung der 
Zählungscommlssion muß spätestens big zum 10. November erfolgt sein und die Namen 
der gewähllen Mitglieder sind in geeigneter Weise öffentlich bekaunt zu machen.
	        
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