186
Justruktion für die Gemeindebehörden
zur Ausführung
der Volks= und Gewerbezählung am
1. December 1875.
S. 1.
Wichligkeit und Gegeustand der Bolls= und Gewerbezählung.
Auf Anordnung des VundeSrathes des deutschen Reiches findet am 1. December
1875 im Gebiete des deulschen Reiches eine Volkszählung und in Verbindung damit
eine gewerbestatistische Aufnahme slatt.
Dieselben sind sowohl für dle- gnspiassungsnäigen Zwecke des deulschen Reichs
wie für die Staatsverwaltung unseres 9 Iu solcher Wichtigkeit, daß deren hervor-
ragende Bedenkung nicht genug betont ds um. Es ist daher die dringendste Pflicht
der zur Leitung der Volks= und Gewerbezählung berusenen Organe, alle dabei vor-
kommenden Geschäfte mit der größten Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erledigen,
namentlich ist auch mit allem Eifer dahin zu wirken, daß die Bevölkerung deo diesseitigen
Staatsgebietes durch sachentsprechende Aufllärung und Belehrung über den Zweck der
Zählung und der gewerbestatistischen Aufnahme zu bereilwilligen und wahrheitögetreuen
Angaben veranlaßt wird.
Die Zählung erstreckt sich auf alle zur Zählungsgeit im Lande eende Personen
und deren Gewerbebetrieb, sowie auch die abwesenden Mitglieder der in den Hauyhal-
lungslisten eingetragenen Haushaltungen und deren Gewerbebetrieb. Eine ausführliche
Auleitung über die zu erhebenden Thatsachen ist auf jeder Haushaltungsliste und auf
jedem Gewerbefragebogen abgedruckt.
S. 2.
Compeleute Ortsbehörden für die Bolks= und Gewerbezählung.
Die Ansführung der Volks= und Gewerbezählung ist Sache der Gemeindevor-
stände. In den Städlen werden jedoch von dem Gemelndevorstande die diesem für die
Volkszählung obliegenden Funktionen einer zu diesem Zwecke zu bildenden Zählungscom-
mission überlragen. Dieselbe setzt sich zusammen aus dem Gemeindevorstande, Mitgliedern
des Gemeinderathes und aus Privatpersonen, welche sich nach ihren persönlichen Kennt-
nissen und ihrer Stellung zu jenem Amte besonders eignen. Die Zahl der Milglieder
wird vom Gemeindevorstande nach der Größe des Orts bestinnt. Die Vildung der
Zählungscommlssion muß spätestens big zum 10. November erfolgt sein und die Namen
der gewähllen Mitglieder sind in geeigneter Weise öffentlich bekaunt zu machen.