Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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sowie eine alleinstehende Person, welche, ohne einer im Hause wohnenden Familie anzu- 
behören, eine besondere Wohnung inne hat und eine eigene Hauswirlhschaft führt. 
zu verstehen. Es können daher sowohl Männer als Frauen die Vorstände einer Haus- 
balluns bilden. 
In Anstalten, in denen sich nach dem besonderen Zwecke derselben eine Anzahl 
von Personen in Wohnung und Kost befinden, wird außer den gewöhmichen Haushal- 
tungslisten noch eine und nach Bedürfniß mehrere Extrahaushaltungslisten für Anstalten 
geliesert; das Formular derselben ist das gleiche, wie das der allgemeinen Haushaltungs- 
liste und unterscheidet sich von diesem nur durch die Ueberschrift (Extrahaushaltungsliste 
statt Haushaltungsliste). 
In diese Liste werden nur diejenigen Personen eingelragen, welche zu den beson- 
deren Zwecken der Anstalt in dieselbe aufgenommen sind; die Nachrichten über die Haus- 
haltungen der Inhaber, Direktoren, Verwalter und Beamten der Anstalt werden nicht in 
die Exlrahaushaltungsliste, sondern in die gewöhnlichen Haushaltungslisten aufgenommen. 
Die Extrahaushaltungsliste wird vom Direclor, Verwalter oder Besitzer der Anstalt aus- 
gefüllt. Solche Anstalten sind: Gasthöfe, Herbergen, Lehr- und Erziehungsanstalten mit 
Pensionat, Waisenhäuser, Kinderbewahranstalten, Heilanstalten, Invaliden= und Altersver- 
sorgungöanstalten, Armenhäuser, Gesängnisse, Zwangsarbeits. und Strafanstalten, 
Kasernen v. Eine besondere Aufnahme der Militairbevölkerung findet nicht statt. Viel- 
mehr gellcn alle hier aufgeslellten Grundsäge für die ganze Bevölkerung ohne Unterschied. 
Daher wird nur in Militairgebäuden die Zählung durch die Mililairbehörden vorgenom- 
men, hier aber auch auf die darin befindlichen Civilpersonen, soweit dieselben nicht eigene 
Haushallungen bilden und demnach durch besondere Haushaltungslisten gezählt werden, 
mit erslreckt 
Die in Lazarckhen, Arresthäufern, Zeughäusern und anderen Militairgebäuden, 
sowie die in Privathäusern wohnenden und übernachtenden Milikairpersonen sind als in 
diesen Gebänden Anwesende zu verzeichnen. Für Wochtlagale sind Peicholh Ertrahaus- 
hallunglisten zu verwenden, und Mannschaften, welche die Nacht vom 30. November 
zum 1. December auf Wache zubringen, als in dem betreffenden Wachtlorule Anwesende 
zu behandeln. — Andererseils sind Mannschaften, welche aus den Kasernen und Ouar- 
tieren über Nacht auf Wache abwesend sind, in den Listen der Kasernen und der betref- 
kenden Quarkiergeber als Abwesende einzutragen. 
Die ausgefüllten Haushaltungs- resp. Extrahanshaltungolisten sind vom 1. December 
Mittags 12 Uhr an wieder einzufordern. Die Einsammlung muß ununterbrochen 
lortgesetzt und auch in volkreicheren Orten spätestens am 2. Detember Abends 
vollendet sein. Die Gewerbefragebogen sind womöglich gleichzeitig mit den Haushal- 
haltungolisten einzusammeln; auf alle Fälle jedoch muß die Wiedereinsammlung der Ge- 
werbefragebogen spälestens im Laufe des 4. December vollendet sein. 
Während der Einsammlung sind die Haushaltungslisten und Gewerbefragebogen 
von den einsammeluden Personen in jeder Haushaltung sofort einer genauen Prüfung zu
	        
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