142
Hunde mit Maulkörben versehen und an Orten, wo sie die Passage nicht hindern, keines-
falls auf dem Damme und in den Gäben der Straßen oder überhaupt in unmittelbarer
Nähe der Fahrbahn fest angelegt w
Sollen Hundefuhrwerke lat eit lagern, so sind die Hunde abzuspannen und
in Gehöften unterzubringen.
5.
Die Nichtbefolgung der vorstehenden Bestimmungen wird, auch wenn dadurch
kein Schaden entstanden ist, sofern nicht die allgemeinen Gesetze eine höhere Strafe an-
ordnen, zu# einer Geldstrafe bis zu 30 Mark oder verhältnißmäßiger Haft geahndek.
ücksichtlich des Befahrens der Fußsteige der Chausseen mit Hundefuhrwerk be-
wendet uv bei der in der Revidirten Straßenpolizei-Ordnung vom 31. Mai 1853
(Gesets. v. 1853 S. 166) unter 6 angedrohten Strafe.
Greiz, am 3. November 1875.
Fürstlich Neuß-Plauische Landesregierung.
Faber.
C. Verlhes.
36. RN s-Bekanntmach vom 4. November 1875,
die idre des Chauss eegeldertarifs bei Varridre Fraureuth II.
Nach der mit dem 1. Oltober dieses Jahres erfolgten Verlegung der Barriere
Fraureutb II. ist für diese Hebestelle ein neuer Chausseegelder-Tarif in Kraft getreten.
welcher nachstehend zur öffentlichen Kenniniß gebracht wird.
Greiz, am 4. November 1875.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Faber.
C. Lerthes.