Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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gesetzes) werden den Justizämtern (Einzelrichtern), als Organen der Justizverwaltung, jedem 
in Bezug auf die Standesämter seines Bezirks, übertragen. 
Die in dem Reichsgesey der „höheren Verwaltungsbehörde“ zugewiesenen Funktionen 
werden Lon, Unserer Landesregierung wahrgenommen. 
lbe ist ermächtigt, die Ausübung dieser Funktionen im Allgemeinen oder in 
einzelnen Filen dem Kreisgerichte zu übertaagen. 
Unter der in dem Reichögeseb (§. 4 belleten) gebrauchten Bezeichnung „Gemeinde- 
vorstand“ sind die nach der Gesetzgebung des Fürstenlhums dieselbe Bezeichnung führende 
Gemeindebehörde resp. die Vertreter ercommunalisirter Ritter- und Kammerguts-Gemeinden 
und unter der Bezeichnung „Gemeindebehörde" ist der Gemeinderath, bezüglich in Ge- 
meinden, welche keinen Gemeinderath besitzen, die Gemeindeversammlung zu verstehen. 
# . 
Als „Gericht erster Instanz“ (F. 11 Abs. 3, 8. 14 Abs. 2, §. 66 Abs. 2 des 
Reichsgesehes) ist der Einzelrichter zusländig, in dessen Bezirk der Standesbeamte seinen 
Amtssitz hat. 
Der Instanzenzug regelt sich nach Maßgabe des Gesetzes vom 1. September 1868, 
die Organisation der Justiz. und Verwaltungsbehörden betreffend. 
Wenn von den Standesbeamlen eine Geldstrafe erkaunt worden ist, (S. 68 al. 3 
des Reichsgesenes) so steht den Betheiligten der Recurs an das Instizamt (Einzelrichter) 
binnen einer präclusivischen Frist von 14 Tagen frei. 
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Die Dispensation von Ehehindernissen und vom Aufgebot (55. 28, 33, 35, 50 des 
Reichsgesetzes) bleibt Unserer Landesherrlichen Entschlleßung vorbehalten. Hierauf be- 
zügliche Gesuche sind zum Behuf der Vortragserstattung und der Ausfertigung bei Unserer 
Gandesregierung einzureichen. 
8. 9P. 
Die Standesamtsbezirke sind nach ihrer amtlichen Benennung unter Angabe der 
einbezirkten Gemeinden durch das Amtsblatt und die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
5. 10. 
Nach erfolgter Bestellung werden die Standesbeamten und deren Stellverkreter durch 
den siändigen Linserrichtr dahin verpflichtet, 
sie das ihnen übertragene Amt eines Standesbeamten (Stellvertreters des 
“1 3 und alle mit diesem Amie verbundenen Geschäfte nach ihrem 
besten Wissen und Gewissen vorschriftsmäßig verwalten wollen. 
Die Verpflichtung erfolgt mittelst Handschlags an Eides Statt. 
Zur Verpflichtung derjenigen Standesbeamten und Sitellvertreier eines Standes- 
beamten, welche nach §. 4 Abs. 1 und §. 6 Abs. 2 des Reichsgesetzes auf Grund
	        
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