Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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einer gemeindeamtlichen Stellung zu dem Standesamte berufen sind, genügt die Hin- 
weisung auf die bei Uebernahme des Gemeindeamtes stattgehabte Verpflichtung. 
iu dem Falle des F. 1 dieser Verordnung findet eine besondere Verpflichtung des 
bestellten Standesbeamten nicht Statt. 
S. 11. 
In jedem Orte, in welchem ein Standesbeamter seinen Amtssitz hat, ist am Ein- 
gang des Gebäudes, worin das Geschäftslokal des Standesbeamten sich befindet, ein 
Schild mit der Aufschrift: „Fürstliches Standesamt“ anzubringen. 
* 1 
Die nach §. 8 des Neichsgesches sowie “57 den ö§. 1, 2 und 4 der Ausführungs- 
verordnung de# Bundesraths vom 22. Juni 1875 den Gemeinden von der Central- 
behörde des Bundesstaats kosienhn zu liefernden Jormulare zu den Haupt- und Neben- 
registern (A. B. und C.) und zu den Register-Auszügen (Aa. Bb. Cc.) werden auf 
Rechnung der Staatskasse angeschafft und — die Hauptregister in einem der Seelenzahl 
des einzelnen eeeitbehn entsprechenden, für kleinere Standesamtsbezirke auf eine 
ehrzahl von Jahren berechneten Umfange gebunden — vor dem 1. Jannar 1876 den 
Standesbeamten besten- und portofrei zugefertigt werden 
Auch die in §. 5 der vom Bundeörathe unterm 22. Juni 1875 erlassenen Aus- 
führungsverordnung vorgeschriebenen Formulare für Bescheinigung einer erfolgten Ehe- 
schlieung, für das Aufgebot und für die Ermächtigung des zusländigen Standesbeamten 
zur Eheschließung vor dem Standesbeamten eines anderen Orls (D. E. und F.) sollen 
den Standesbeamten wenigstens für den Beginn und die erste Zen zihi amtlichen Wirk- 
samkeit geliefert werden, und das Gleiche gilt von den nach S. 15 Abs. 2 des Reichs- 
gesebes erforderlichen Dienstsiegeln. Der für Anschaffung disser' Formulare und der 
Dienstsiegel erwachsende Aufwand ist jedoch von den die einzelnen Standesamtsbczirke 
bildenden Gemeinden der Staatskasse antheilig nach Verhältniß zu erstalten — (vergl. 
§. 8 des Reichsgesebes, § 6 der Ausführungsverordnung des Bundesratha). 
Die Festsetzung der nach §. 8 des Reichsgesetes von den Gemeinden zu tragenden 
sächlichen Kosten steht in allen Fällen, wo eine solche nöthig wird, dem Justizamte 
(Einzelrichter) zu. 
.14. 
In Jällen vorübergehender ### des Standesbeamten und seines Stellver- 
treters oder gleichzeitiger Erledigung dieser Aemter hat der Amtsrichter (Amtsschulze) des 
Orts, an welchem der Standesbeamte beziehungsweise dessen Stellvertreter ihren Wohn- 
sit haben oder gehabt haben, dem zuständigen Justizamte (Einzelrichter) ohne Verzug 
Anzeige zu machen, damit in Gemäßheit des S. 3 Abs. 1 des Reichsgesetzes die einst- 
weilige Beurkundung des Personenstandes einem benachbarten Standesbeamten oder Stell- 
vertreter übertragen werde. 
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