Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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S. 15. 
Die Ortopolizeibehörde, welche zu einer Beerdigung vor erfolgter Eintragung des 
Sterbefalls in das Sterberegister Genehmigung ertheilt hat (§. 60 des Reichsgesetzes), 
ist ver pflichtet, dem zuständigen Standebbeamten hiervon ohne Verzug Mittheilung zu 
machen. 
8. 
Ist eine Ehe auf übereinflimmendes ½% der Eheleute aus landesherrlicher 
Machtvollkommenheit getreunt worden, so hal das Ehegericht eine beglaubigte Abschrift 
des Landesherrlichen Erlasses nebst einer Bescheinigung darüber, an weschem Tage die 
Eröffuung an die Betheiligten erfolgt ist, dem Standesbeamten, vor welchem die Ehe 
geschlossen ist, zu übersenden. Der Standesbeamte hat hiernach in Gemäßheit des §. 55 
des Reichogesetzes zu waswhren- (Vergl. §. 14 der Ausführungsverordnung des Vundes- 
ratho vom 22. Juni 1875). 
S. 17. 
Insoweit nach bestehenden Vorschriften bestimmten Behörden oder Personen (Ge- 
meindevorständen, Hebammen, Leichenweibern rc.) obliegt, von Geburts, oder Sterbefällen 
weltlichen oder geistlichen Behörden oder Beamten Anzeige zu erstatten, behält es hierbei 
auch fernerhin sein Bewenden. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jannar 1876 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung Unseres 
urstichen Insiegels. 
geben Greiz, am 4. November 1875. 
(L. 8.) Heinrich XXII. 
Fab 
aber. 
  
Wir Wicbelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
on Preußen 2c. 
verordnen im N des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes- 
raths und deo Reichslags, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Alze neine Eehinmnungen. 
Die Beurkundung der Geburten, ucthen und Sterbefälle erfolgt zuroe 
durch die vom Staate bestellten Standesbeamten mitlels Eintragung in die 
stimmten Register.
	        
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