Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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8. 
Die Bildung der Standesamtsbezirke Fn durch die höhere Verwaltungsbehörde. 
ie Standesamtsbezirke können aus einer oder mehreren Gemeinden gebildet, 
größere Gemeinden in mehrere Standesamtsbezirke getheilt werden. 
5. 3. 
Für jeden Standesamtsbezirk ist ein Standesbeamter und mindestens ein Stellver- 
treter zu bestellen. Für den Fall vorübergehender Behinderung oder gleichzeitiger Er- 
ledigung des Amtes des Standesbeamten und der Stellvertreter ist die nächste Aufsichts- 
behörde ermächtigt, die einstweilige Beurkundung des Personenstandes einem benachbarten 
Standesbeamten oder Stellvertreter zu übertragen. 
Die Bestellung erfolgt, soweit nicht im 8. 4 ein Anderes bestimmt ist, durch die 
höhere Verwallungsbehörde. 
Geistlichen und anderen Religionsdienern darf das Amt eines Standesbeamten oder 
die Stellvertretung eines solchen nicht übertragen werden. 
5. 4. 
In den Standesamtobezirken, welche den Bezirk einer Gemeinde nicht überschreiten, 
hat der Vorsteher der Gemeinde (Bürgermeister, Schultheiß, Ortsvorsteher oder deren 
geseblicher Stellvertreter) die Geschäfte des Standesbeamten wahrzunehmen, sofern durch 
die höhere Verwallungsbehörde nicht ein besonderer Beamter für dieselben bestellt ist. Der 
Vorsteher ist jedoch befugt, diese Geschäfte mit Genehmigung der höheren Verwaltungs. 
behörde anderen Gemeindebeamten widerruflich zu übertragen. 
Die Gemeindebehörde kann die Anstellung besonderer Standeöbeamten beschließen. 
Die Ernennung der Standesbeamten erfolgt in diesem Falle durch den Gemeindevorstand 
unter epebmihtng der höheren Verwaltungsbehörde. 
der gleichen Weise erfolgt die Bestellung der Stellvertreter. 
den Cenmeelukerochand ernannten besonderen Standesbeamten und deren 
Stellvertreter sind Gemeindebeamte. 
S. 5 
urch die höhere Verwaltungsbehörde ersolgte Bestellung und Genehmigung zur 
uepelbe 8 jederzeit widerruflich. 
8. 6. 
Ist ein Standesamtsbezirk aus mehreren Gemeinden gebildet, so werden der Standes- 
beamte und dessen Stellvertreter stets von der höheren Verwaltungsbehörde bestellt. 
Ein jeder Vorsteher oder andere Beamte einer dieser Gemeinden ist verpflichtet, das 
Amt des Standeöbeamten oder des Stellvertreters zu übernehmen. 
Die landesgesetzlicben Vorschristen, nach welchen den Vorslehern der aus mehreren 
Sn gebildeten Verbäinde die gleiche Verpflichtung obliegt, werden hierdurch nicht 
erührt.
	        
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