Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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zur Anzeige ausschließlich den Vorfleher der Anstalt oder den von der zuständigen Be- 
hörde ermächtigten Beamten. Es genügt eine hristlihe Anzeige in amtlicher Form. 
Der Standesbeamte ist verpflichtet, sch von der Richtigkeil der Anzeige (ös. 17 bis 
20), wenn er dieselbe zu bezweiseln Aulaß hat, in geeigneter Weise Ueberzeugung zu ver- 
schaffen. 
8. 2 
Die Eintragung des Geburtofalles soll Fnhenn 
1. Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des An- 
zeigenden; 
Ort, Tag und Stunde der Geburt; 
Geschlecht des Kindes 
Vornamen des Kindes; 
*' und Familiennamen, Religion, Stand oder Gewerbe und Wohnort der 
l 
Bei Zill2g. oder Mehrgeburten ist die Eintragung für jedes Kind Eriier und 
so genau zu bewirken, daß die Zeilfolge der verschicdenen Geburten ersichtlich ist 
Standen die Vornamen des Kindes zur Zeit der Anzeige noch nicht fest, so sind 
dieselben nachträglich und längstens binnen zwei Monaten nach der Geburt anzuzeigen. 
Ihre Eintragung erfolgt am Rande der ersten Eintragung. 
l23. 
Wenn ein Kind todigeboren oder in der Geburt verstorben ist, so muß die An- 
zeige spätestens am nächstfolgenden Tage geschehen. Die Eintragung ist alsdann mit dem 
im §. 22 unter Nr. 1 bis 3 und 5 angegebenen Inhalte nur im Sterberegister zu 
machen. 
. 24. 
Wer ein neugeborenes Kind findet, ist verpflichtet, hiervon spälesteno am nächst- 
folgenden Tage Anzeige wbei der Ortspolizeibehörde zu machen. Die Lettere hat die 
ersorderlichen Ermittelungen vorzunehmen und dem Standesbeamten des Bczirks von 
deren chuht behufs Eintragung in das Geburtsregister Anzeige zu machen 
e Eintragung soll enthalten die Zeit, den Ort und die Umstände des Auffindens, 
die S ia und die Kennzeichen der bei dem Kinde vorgesundenen Kleider und 
sonstigen Gegenstände, die körperlichen Merkmale des Kindes, sein vermuthliches Alter, 
sein Geschlecht, die Behörde, Anstalt oder Person, bei welcher das Kind untergebracht 
worden, und die Namen, welche ihm beigelegt werden. 
5. 25. 
Die Anerkennung eines unehelichen Kindes darf in das Geburteregister nur dann 
eingetragen werden, wenn dieselbe vor dem Standesbeamten oder in einer gerichtlich oder 
notariell aufgenommenen Urkunde erklärt ist.
	        
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