Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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Der Beamte kann die Beibringung dieser Urkunden erlassen, wenn ihm die That- 
sachen, welche durch dieselben festgestellt werden sollen, persönlich bekannt oder sonst glaub- 
haft nachgewiesen sind. Auch kann er von unbedeutenden Abweichungen in den Urkunden, 
beispielsweise von einer verschiedenen Schreibart der Namen oder einer Verschiedenheit 
der Vornamen absehen, wenn in anderer Weise die Persönlichkeit der Betheiligken fest- 
geslellt wird. 
Der Beamte ist berechtigt, den Verlobten die eidesstattliche Versicherung über die 
Richtigkeit der Thatsachen abzunehmen, welche durch die vorliegenden Urkunden oder die 
sonst beigebrachten Beweismittel ihm nichl als hinreichend festgestellt erscheinen. 
*v 
Das Aufgebot ist bekannt zu machen: 
1. in der Gemeinde oder in den Gemeinden, woselbst die Verlobten ihren 
Wohnsig haben; 
4l wenn einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb seines 
gegemwärtigen Wohnsitzes hat, auch in der Gemeinde seines jehigen Auf- 
ern . 
— 
4l wenn einer der Verlobten seinen Wohnsitz innerhalb der letzten sechs Monate 
gewechselt hat, auch in der Gemeinde seines früheren Wohnsiges. 
Die Bekanntmachung hat die Vor= und Familiennamen, den Stand oder das Ge- 
werbe und den Wohnort der Verlobten und ihrer Eltern zu enthalten. 
Sie ist während zweier Wochen an dem Naths- oder Gemeindehause, oder an der 
sonstigen, zu Bekanntmachungen der Gemeindebehörde bestimmten Stelle auszuhängen. 
S. 47. 
Ist einer der Orte, an welchem nach §. 46 das Aufgebot bekannt zu machen ist, 
im Auslande belegen, so ist an Sielle des an diesem Orte äu bewirkenden Aushanges 
die Bekanntmachung auf Kosten des Antragstellers einmal in ein Blakt einzurücken, 
welches an dem ausländischen Orte erscheint oder verbreitel ist. Die Eheschließung ist 
nicht vor Ablauf zweier Wochen nach dem Tage der Ausgabe der betreffenden Nummer 
des Jiates zulässig. 
6 bedarf dieser Einrückung nicht, wenn eine Bescheinigung der betreffenden aus- 
“*v? Ortobehörde dahin beigebracht wird, daß ihr von dem Bestehen eines Ehe- 
hindernisses nichts bekannt sei. 
8. 48. 
Kommen Ehehindernisse zur Kenntniß des Standesbeauiten, so hat er die Ehe- 
schließung abzulehnen. 
8. 49. 
Soll die Ehe vor einem anderen Standesbeamten als demjenigen geschlossen werden, 
welcher das Aufgebot angrordnet hat, so hat der letztere eine Bescheinigung dahin aus-
	        
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