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oder anderen glaubhaflen Personen, in dem Tagebuch zu beurkunden. Bei Sterbefällen
ist zugleich die muthmaßliche Ursache des Todes zu vermerken.
§. 62.
Der Schiffer hat zwei von ihm beglaubigte Abschriften der Urkunden demjenigen
Seemannsamte, bei dem es zuerst geschehen kann, zu übergeben. Eine dieser Abschriften
ist bei dem Seemannsamte aufzubewahren, die andere ist demjenigen Standesbeamten,
in dessen Bezirk die Eltern des Kindes, beziebungsweise der Verstorbene ihren Wohnsitz
haben oder zuletzt gehabt haben, behufs der Eintragung in das Register zuzufertigen.
8. 63.
Ist der Schiffer verstorben oder verhindert, so hat der Steuermann die in den
ös. 61 und 62 dem Schiffer auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen.
S. 64.
Sobald das Schiff in den inländischen Hafen eingelaufen ist, in welchem es seine
Fahrt beendet, ist das Tagebuch der für den Standesbeamten des Hafenorts zuständigen
Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Diese hat beglaubigte Abschrift der in das Tagebuch eingetragenen Standesurkunde
dem Standesbeamten, in dessen Register der Fall gehört (F. 62), behuss Kontrolirung
der Eintragungen zuzustellen.
Siebenter Abschnitt.
Berichtigung der Standesregister.
F. 65.
Die Berichtigung einer Eintragung in dem Standesregister kann nur auf Grund
gerichtlicher Anordnung erfolgen. Sie geschieht durch Beischreibung eines Vermerks am
Rande der zu berichtigenden Eintragung.
Für das Berichtigungsverfahren beten, insoweit die Landesgesetze nicht ein Anderes
bestimmen, die nachstehenden Vorschriften
Die Aussichtsbehörde hat, wenn ein Antrag auf Berichtigung gestellt wird, oder
wenn sie eine solche von Amtswegen für erforderlich erachtet, die Betheiligten zu hören
und geeignetenfalls eine Aufforderung durch ein öffentliches Blatt zu erlassen. Die ab.
geschlossenen Verhandlungen hat sie demnächst dem Gerichte erster Instanz vorzulegen.
Dieses kann noch weilere thatsächliche Aufklärungen veranlassen und geeignetenfalls den
Antragsteller auf den Prozeßweg verweisen.
Im Uebrigen finden die für Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit geltenden
Vorschriften Anwendung.