Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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oder anderen glaubhaflen Personen, in dem Tagebuch zu beurkunden. Bei Sterbefällen 
ist zugleich die muthmaßliche Ursache des Todes zu vermerken. 
§. 62. 
Der Schiffer hat zwei von ihm beglaubigte Abschriften der Urkunden demjenigen 
Seemannsamte, bei dem es zuerst geschehen kann, zu übergeben. Eine dieser Abschriften 
ist bei dem Seemannsamte aufzubewahren, die andere ist demjenigen Standesbeamten, 
in dessen Bezirk die Eltern des Kindes, beziebungsweise der Verstorbene ihren Wohnsitz 
haben oder zuletzt gehabt haben, behufs der Eintragung in das Register zuzufertigen. 
8. 63. 
Ist der Schiffer verstorben oder verhindert, so hat der Steuermann die in den 
ös. 61 und 62 dem Schiffer auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. 
S. 64. 
Sobald das Schiff in den inländischen Hafen eingelaufen ist, in welchem es seine 
Fahrt beendet, ist das Tagebuch der für den Standesbeamten des Hafenorts zuständigen 
Aufsichtsbehörde vorzulegen. 
Diese hat beglaubigte Abschrift der in das Tagebuch eingetragenen Standesurkunde 
dem Standesbeamten, in dessen Register der Fall gehört (F. 62), behuss Kontrolirung 
der Eintragungen zuzustellen. 
Siebenter Abschnitt. 
Berichtigung der Standesregister. 
F. 65. 
Die Berichtigung einer Eintragung in dem Standesregister kann nur auf Grund 
gerichtlicher Anordnung erfolgen. Sie geschieht durch Beischreibung eines Vermerks am 
Rande der zu berichtigenden Eintragung. 
Für das Berichtigungsverfahren beten, insoweit die Landesgesetze nicht ein Anderes 
bestimmen, die nachstehenden Vorschriften 
Die Aussichtsbehörde hat, wenn ein Antrag auf Berichtigung gestellt wird, oder 
wenn sie eine solche von Amtswegen für erforderlich erachtet, die Betheiligten zu hören 
und geeignetenfalls eine Aufforderung durch ein öffentliches Blatt zu erlassen. Die ab. 
geschlossenen Verhandlungen hat sie demnächst dem Gerichte erster Instanz vorzulegen. 
Dieses kann noch weilere thatsächliche Aufklärungen veranlassen und geeignetenfalls den 
Antragsteller auf den Prozeßweg verweisen. 
Im Uebrigen finden die für Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit geltenden 
Vorschriften Anwendung.
	        
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