163
5. 78.
Ehestreitigkeiten, welche in Bayern vor dem Tage, an welchem dieses Geseth daselost
in Kraft tritt, durch Zustellung des Beschlusses uten Zulässigkeit der Klage anhängig ge-
worden sind, werden von dem mit der Sache befaßten Gericht bis zur rechtskräftigen
Entscheidung nach Maßgabe der bisher geltenden Grlrer durchgeführt.
Daselbst kann die Auflösung der Ehe auf Grund eines die beständige Trennung
von Tisch und Belt versügenden Urtheils geltend gemacht werden, nachdem das Gericht
auf Aurufen eines Ehegalten in dem nach Artikel 675 Absatz 1 und 2 der Prozeß-
ordnung in brgersschen, Nechtsteeiigkeien vom 29. April 1869 vorgesehenen Verfahren
die Auflösung des Bandes der Ehe ausgesprochen hat.
Das Verfahren in Wn Ehesachen richtet sich in Bayern in den rechtsrheini-
schen Gebietstheilen nach den Bestimmungen des Hauptstückes XXVI. der genannten
Prozeßordnung, in der Pfalz nach den Bestimmungen des Artikels 69 des Gesetzes über
die Einführung dieser Prozeßordnung.
Dieses Geseh tritt mit dem 1. Jannar 1876 in Kraft. Es bleibt den Landes-
regierungen überlassen. das ganze Geseh oder auch den dritten Abschnitt und 8. 77. im
Verordnungswege früher einzuführen.
Die vor dem Tage, an welchem dieses Ved in Kraft tritt, nach den Vorschriften
des bisherigen Rechts ergangenen Aufgebote behalten ihre Wirksamkeit.
Auf Geburts= und Sterbefälle, welche sich vor dem Tage, an welchem dieses Geset
in Kraft tritt, ereignet haben, an diesem Tage aber noch nicht Fingetragen sind, findet
das gegemwärtige Geseh mit der Maßgabe Anwendung, daß der Lauf der vorbeschribenen
Anzeigefristen mit dem Tage beginnt, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt
in Gleiches gilt für den Fall, daß auch nur die Vornamen eines Kindes an
diesem Tage noch nicht eingetragen sind.
8. 8
Die kirchlichen Jerpslictungen in nd auf Taufe und Trauung werden durch
dieses Geseh nicht berührt.
5. 83.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden, soweit
dieselben nicht durch eine vom Bundesrathe erlassene Ausführungsverordnung getroffen
werden, von den einzelnen Landesregierungen erlassen.
84
Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung: höhere Ver-
waltungobehörde, unkere Verwallungsbehörde, Gemeindebehörde, Gemeindevorstand, Ge-
richt erster Instanz zu verstehen sind, wird von der Zentralbehörde des Bundesstaates
bekannt gemacht.
25“