Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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5. 78. 
Ehestreitigkeiten, welche in Bayern vor dem Tage, an welchem dieses Geseth daselost 
in Kraft tritt, durch Zustellung des Beschlusses uten Zulässigkeit der Klage anhängig ge- 
worden sind, werden von dem mit der Sache befaßten Gericht bis zur rechtskräftigen 
Entscheidung nach Maßgabe der bisher geltenden Grlrer durchgeführt. 
Daselbst kann die Auflösung der Ehe auf Grund eines die beständige Trennung 
von Tisch und Belt versügenden Urtheils geltend gemacht werden, nachdem das Gericht 
auf Aurufen eines Ehegalten in dem nach Artikel 675 Absatz 1 und 2 der Prozeß- 
ordnung in brgersschen, Nechtsteeiigkeien vom 29. April 1869 vorgesehenen Verfahren 
die Auflösung des Bandes der Ehe ausgesprochen hat. 
Das Verfahren in Wn Ehesachen richtet sich in Bayern in den rechtsrheini- 
schen Gebietstheilen nach den Bestimmungen des Hauptstückes XXVI. der genannten 
Prozeßordnung, in der Pfalz nach den Bestimmungen des Artikels 69 des Gesetzes über 
die Einführung dieser Prozeßordnung. 
Dieses Geseh tritt mit dem 1. Jannar 1876 in Kraft. Es bleibt den Landes- 
regierungen überlassen. das ganze Geseh oder auch den dritten Abschnitt und 8. 77. im 
Verordnungswege früher einzuführen. 
Die vor dem Tage, an welchem dieses Ved in Kraft tritt, nach den Vorschriften 
des bisherigen Rechts ergangenen Aufgebote behalten ihre Wirksamkeit. 
Auf Geburts= und Sterbefälle, welche sich vor dem Tage, an welchem dieses Geset 
in Kraft tritt, ereignet haben, an diesem Tage aber noch nicht Fingetragen sind, findet 
das gegemwärtige Geseh mit der Maßgabe Anwendung, daß der Lauf der vorbeschribenen 
Anzeigefristen mit dem Tage beginnt, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt 
in Gleiches gilt für den Fall, daß auch nur die Vornamen eines Kindes an 
diesem Tage noch nicht eingetragen sind. 
8. 8 
Die kirchlichen Jerpslictungen in nd auf Taufe und Trauung werden durch 
dieses Geseh nicht berührt. 
5. 83. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden, soweit 
dieselben nicht durch eine vom Bundesrathe erlassene Ausführungsverordnung getroffen 
werden, von den einzelnen Landesregierungen erlassen. 
84 
Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung: höhere Ver- 
waltungobehörde, unkere Verwallungsbehörde, Gemeindebehörde, Gemeindevorstand, Ge- 
richt erster Instanz zu verstehen sind, wird von der Zentralbehörde des Bundesstaates 
bekannt gemacht. 
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