164
8. 65.
Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Mai 1870,
betreffend die Eheschliehung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsange-
hörigen im Auslande, nicht berührt.
Der Reichskanzler kann einem diplomatischen Vertreter oder einem Konsul des
Deutschen Reichs die — Ermächtigung zur Vornahme von Echeschliehungen und
zur Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle, wie für Neichtangehäuige
so auc für Schuygenossen ertheilen. Diese Vorschrift tritt mit dem 1. März 1875
in Kra
Urkundich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser-
lichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 6. Februar 1875.
(L. S.) Wilbelm.
Fürst v. Bismarck.
Gebührentarif.
Gebührenfrei sind die nach 5§s. 49 und 54 oder zum Zwecke der Taufe oder der
Veerdigung ertheilten escheiaigungen.
. An Gebühren kommen zum
1. für Vorlegung der gelenl AIr Einsicht.
—
— —
und zwar für jeden Jahrgaunnng eine halbe Mark,
für mehrere Jahrgänge #aalnen jedoch
höchstess . ... ein und eine halbe Mark,
—
.für die schriftliche Ermächtigung nach F. 43
und für jeden beglaubigten Auszug aus
den Registern mit Einschluß der Schreib-
gebühen eine halbe Mark.
Bezieht sich der Auszug auf mehrere
Eintragungen und erfordert derselbe das
Nachschlagen von mehr als einem Jahr-
hange der Register, für jeden weiter nach-
zuschlagenden Jahrgang noh .. eine halbe Mark,
jedoch zusammen höchstennzz zwei Mark.