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Ausführungsverordnung
des Bundesraths zu dem Geset über die Beurkundung des Personenstandes
und die Eheschließung vom 5. Februar 1875. Vom 22. Juni 1875.
Auf Grund des Gesetzes über die 9 des sesonan und die Ehe-
schließung vom 6. Februar 1875 §F. 83 (Reichs-Gesetzbl. S. 39) hat der Bundesrath
die nachslebende üuesährunge-Verochnung erlassen:
Die Standesbeamten haben die drei im §. 12 des Gesetzes vom 6. Februar 18675
vreschribenen Standesregister nach den Formularen A. B. C., und zwar:
6 Geburtsregister nach dem Formular A.,
* 1nP Heirathsregister nach dem Formular B.,
3. das Sterberegister nach dem Formular C.
zu fühen 1.
Die Formulare sind für Format und Gestalt der Stanbetregifle maßgebend. Von
jedem Blatte ist die Vor- und Rückseite zu tedruten
.
Die Formulare zu den Nebenregistern . 14 des Gesebes) sind im Vordruck am
Schlusse mit folgendem Beglaubigungsvermerk zu versehen
Die Uebereinstimmung mit dem Hauptregister beglaubigt
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an teon
8. 8.
Muß das für einen größeren Standesamtsbezirk angelegte Register in mehrere
Theile zerlegt werden, so ist bei dem Abschlusse eines Theils ausdrücklich auf den solgen-
den hinzuweisen.
S. 4
Für Format und Gestalt der Wirranchig (5§. 8, 15 Abs. 2 des Gesetzes) sind
die Formulare A. u., B. b., C. c. wehgeben.
Ueber die erfolgte Eheschließung ist die in 5§5. 54 Abs. 2 des Gesetzes vorgeschriebene
Deschchnigung nach gee D. auszustellen.
& Aufgebot, welches nach F. 44 des Gesehzes der Eheschließung vorhergehen soll,
ist 4% Formular E. anzuordnen.
Die Ermächtigung des nms Standesbeamten zur Eheschließung vor dem
Standesbeamten eines anderen Orts (F. 43 des Gesetzes) nebst der in diesem Fall aus-
zustellenden Bescheinigung (§ 49 des Gesetzes) ist nach Formular F. zu ertheilen.